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Häftlingshilfegesetz / § 9b Zusätzliche Eingliederungshilfen

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1Ein Berechtigter nach § 9a Abs. 1, der nur wegen seines persönlichen Verhaltens nach der Besetzung seines Aufenthaltsortes oder nach dem 8. Mai 1945 in Gewahrsam genommen wurde und die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Gebiete nach dem 31. Dezember 1985 verlassen hat, erhält zusätzlich zu den Leistungen nach § 9a für jeden Gewahrsamsmonat, frühestens vom 1. Januar 1947 an, 50 Deutsche Mark, vom dritten Gewahrsamsjahr, frühestens vom 1. Januar 1949 an, 150 Deutsche Mark, vom fünften Gewahrsamsjahr, frühestens vom 1. Januar 1951 an, 210 Deutsche Mark; die zusätzliche Eingliederungshilfe wird auf einen Höchstbetrag von 20 250 Deutsche Mark begrenzt. 2§ 9a Abs. 2 gilt auch für diese Leistung.

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