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Gesetz über das Amtsgehalt der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts

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§ 1

 

(1) 1Die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts erhalten als Amtsgehalt (Dienstbezüge) ein Grundgehalt und einen Familienzuschlag entsprechend den §§ 39 bis 41 des Bundesbesoldungsgesetzes. 2Neben dem Amtsgehalt wird dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten des Bundesverfassungsgerichts eine Dienstaufwandsentschädigung gewährt.

(1a)[1]

 

(1a) Zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise werden den Mitgliedern des Bundesverfassungsgerichts in entsprechender Anwendung des § 14 Absatz 4 bis 8 des Bundesbesoldungsgesetzes die folgenden Sonderzahlungen gewährt:

 

1.

für den Monat Juni 2023 eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 1 240 Euro und

 

2.

für die Monate Juli 2023 bis Februar 2024 eine monatliche Sonderzahlung in Höhe von jeweils 220 Euro.

 

(2) Im übrigen gelten die allgemeinen besoldungsrechtlichen und beihilferechtlichen Vorschriften, soweit nicht das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht besondere Vorschriften enthält.

[1] Abs. 1a eingefügt durch Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für die Jahre 2023 und 2024 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2023/2024) vom 22.12.2023. Aufgehoben durch Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für die Jahre 2023 und 2024 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2023/2024) vom 22.12.2023. Anzuwenden vom 01.06.2023 bis 31.12.2024.

§ 1a

 

(1) Das Grundgehalt des Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts wird in Höhe des Amtsgehalts eines Bundesministers festgesetzt.

 

(2) Das Grundgehalt des Vizepräsidenten des Bundesverfassungsgerichts wird in Höhe von eineinsechstel des Grundgehalts des Staatssekretärs festgesetzt.

 

(3) 1Die Grundgehälter der anderen Richter des Bundesverfassungsgerichts werden in Höhe des Grundgehalts der ...

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