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Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher / § 171 Protesturkunde (Artikel 80 bis 83, 85 Absatz 1 WG)

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(1) Über den Verlauf der Protesterhebung ist eine Urkunde (Protest) aufzunehmen.

 

(2) Der Protest muss enthalten:

 

1.

den Namen (Firma) des Protestnehmers; Wechsel, die von den Kreditinstituten nach dem Wechseleinzugsabkommen eingezogen werden, sind an dem Inkassostempel mit dem Inhalt "Vollmacht gemäß Wechseleinzugsabkommen" zu erkennen. 2Protesturkunden über derartige Wertpapiere müssen stets die erste Inkassostelle als Protestnehmerin ausweisen und dürfen die letzte Inkassostelle allenfalls in der Funktion als Vertreterin der ersten Inkassostelle erwähnen;

 

2.

den Namen (Firma) des Protestgegners, zum Beispiel des Bezogenen, Notadressaten, Ehrenannehmers, Ausstellers oder Verwahrers; ferner den Namen des Dritten, wenn die Zahlung bei einem Dritten bewirkt werden soll, und die Bezeichnung eines etwa angetroffenen Vertreters, falls der Protestgegner oder der Dritte nicht angetroffen worden ist;

 

3.

die Angabe, dass der Protestgegner (der Dritte) oder sein Vertreter ohne Erfolg zur Vornahme der wechselrechtlichen Leistung aufgefordert worden oder nicht anzutreffen gewesen ist oder dass seine Geschäftsräume oder seine Wohnung sich nicht haben ermitteln lassen. 2Ist eine Nachfrage bei der Polizeibehörde des Ortes ohne Erfolg geblieben, so ist dies im Protest zu vermerken. 3Wegen des Inhalts der Protesturkunde in besonderen Fällen vergleiche § 168 Absatz 4 und 6;

 

4.

den Ort und den Tag, an dem die Aufforderung geschehen oder ohne Erfolg versucht worden ist;

 

5.

die Unterschrift des Gerichtsvollziehers unter Beifügung eines Abdrucks des Dienstsiegels oder Dienststempels.

 

(3) 1Erfährt der Gerichtsvollzieher, dass der Protestgegner verstorben ist oder dass über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet ist, so vermerkt er dies nachrichtlich im Protest. 2Um klarzustellen, da...

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