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Geringfügigkeits-Richtlinien i.d.F. vom 16.08.2022 / 2 Geringfügige Beschäftigungen

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[Vorspann]

[1] Eine Beschäftigung kann

  • nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV wegen der geringen Höhe des Arbeitsentgelts (geringfügig entlohnte Beschäftigung)

oder

  • nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV wegen ihrer kurzen Dauer (kurzfristige Beschäftigung)

geringfügig sein. Es ist daher zu unterscheiden, ob es sich bei der zu beurteilenden Beschäftigung um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung oder um eine kurzfristige Beschäftigung handelt.

[2] Die beiden Beschäftigungsarten unterscheiden sich grundsätzlich dadurch, dass eine geringfügig entlohnte Beschäftigung regelmäßig und eine kurzfristige Beschäftigung nicht regelmäßig, sondern nur gelegentlich ausgeübt wird (vgl. 2.4). Die versicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung hat unmittelbar bei Beschäftigungsbeginn bzw. bei jeder Änderung der Verhältnisse zu erfolgen. Eine Veränderung der Verhältnisse liegt auch vor, wenn sich die Geringfügigkeitsgrenze ändert.

[3] Die Regelungen über die geringfügige Beschäftigung gelten nach § 8a Satz 1 SGB IV auch für Beschäftigungen in Privathaushalten. Eine Beschäftigung im Privathaushalt liegt nach § 8a Satz 2 SGB IV vor, wenn diese durch einen privaten Haushalt begründet ist und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wird (vgl. Gemeinsames Rundschreiben "Haushaltsscheckverfahren" der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung).

2.1 Einheitliches Beschäftigungsverhältnis

[Vorspann]

Übt ein Arbeitnehmer bei demselben Arbeitgeber gleichzeitig mehrere Beschäftigungen aus, so ist ohne Rücksicht auf die arbeitsvertragliche Gestaltung sozialversicherungsrechtlich von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis auszugehen (vgl. BSG, Urteil vom 16.2.1983, 12 RK 26/81, USK 8310). Gesetzliche Regelungen, insbesondere im Leistungsrecht der Arbeitsförderung, ändern daran nichts. Zwar hatte der 7. Senat des BSG für das Teilarbeitslosengeld zwischenzeitlich entschieden, dass auch bei demselben Arbeitgeber 2 anspruchsbegründende Teilzeitbeschäftigungen bestehen können, wenn für beide Beschäftigungen formal 2 getrennte Arbeitsverträge vorliegen und der Arbeitnehmer in den jeweiligen Betrieb/Betriebsteil oder die organisatorische Einheit eingegliedert ist, zugleich jedoch darauf hingewiesen, dass der Begriff der Beschäftigung im Leistungs- und Beitragsrecht jeweils funktionsdifferent ausgelegt werden müsse (vgl. BSG, Urteil vom 21.6.2001, B 7 AL 54/00 R, SozR 3-4300 § 150 Nr. 1 und vom 6.2.2003, B 7 AL 12/01 R, BSGE 90, 270 ff.). Von dieser leistungsrechtlich möglichen Mehrfachbeschäftigung beim selben Arbeitgeber kann daher nicht auf eine identische Rechtslage bei der Beurteilung von Versicherungspflicht geschlossen werden (vgl. BSG, Urteil vom 27.6.2012, B 12 KR 28/10 R, USK 2012-180).

2.1.1 Beschäftigungen bei demselben Arbeitgeber

[1] Mehrere Beschäftigungen bei demselben Arbeitgeber werden versicherungsrechtlich als eine Einheit betrachtet. Dabei ist auf den in der Sozialversicherung verwendeten Begriff des Arbeitgebers abzustellen, der einen eigenständigen Inhalt hat. Für die Feststellung, ob ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis vorliegt, ist demnach allein zu prüfen, ob Arbeitgeberidentität besteht. Die Art der jeweils ausgeübten Beschäftigung ist dabei unbedeutend; es ist also nicht erforderlich, dass bei einem Arbeitgeber gleiche oder funktionsverwandte Tätigkeiten ausgeübt werden.

[2] Arbeitgeber ist hiernach der andere Partner des Arbeitsverhältnisses, also derjenige, der die Dienstleistung vom Arbeitnehmer kraft des Arbeitsvertrages fordern kann, d.h. zu dem der Arbeitnehmer in einem Verhältnis persönlicher und regelmäßig auch wirtschaftlicher Abhängigkeit steht. Für die Bestimmung des Arbeitgebers ist danach wesentlich, wer die wirtschaftliche und organisatorische Dispositionsbefugnis über die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers hat. Das ist in der Regel derjenige, der Vertragspartei ist. Eine Aufspaltung der Arbeitgeberfunktion durch vertragliche Abreden führt nicht zu einer "Verdopplung" des Arbeitgebers.

[3] Arbeitgeber können natürliche Personen (z.B. Privatperson, eingetragener Kaufmann/eingetragene Kauffrau), juristische Personen des privaten Rechts (z.B. Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eingetragener Verein), juristische Personen des öffentlichen Rechts (z.B. Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts), aber auch Personengesellschaften (z.B. Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts) sein.

[4] Hat ein Arbeitgeber mehrere Betriebe, ist unabhängig davon, in welchen Betrieben oder Betriebsteilen die jeweilige Beschäftigung ausgeübt wird, von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis auszugehen. Dabei ist unerheblich, ob es sich um organisatorisch selbstständige (z.B. Zweigniederlassungen) oder um unselbstständige Betriebe (z.B. Betriebsstätte) oder Betriebsteile handelt. Entscheidend ist allein, dass es sich nach den vorgenannten Merkmalen rechtlich um ein und denselben Arbeitgeber, d.h. um ein und dieselbe natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, handelt (vgl. Beispiele 1a und 1b).

[5] Von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis ist nicht au...

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