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Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen / § 58 Zusammensetzung der Ausschüsse und ihr Verfahren

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(1) 1Der Rat regelt mit der Mehrheit der Stimmen der Ratsmitglieder die Zusammensetzung der Ausschüsse und ihre Befugnisse. 2Soweit er stellvertretende Ausschussmitglieder bestellt, ist die Reihenfolge der Vertretung zu regeln. 3Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat das Recht, mit beratender Stimme an den Sitzungen der Ausschüsse teilzunehmen; ihr oder ihm ist auf Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen. 4An nichtöffentlichen Sitzungen eines Ausschusses können die stellvertretenden Ausschussmitglieder, die Mitglieder anderer Ausschüsse sowie alle Ratsmitglieder als Zuhörerinnen oder Zuhörer teilnehmen; nach Maßgabe der Geschäftsordnung gilt dies auch für Mitglieder der Bezirksvertretungen. 5Die Teilnahme als Zuhörerin oder Zuhörer begründet keinen Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls und auf Zahlung von Sitzungsgeld. 6Wird in einer Ausschusssitzung ein Antrag beraten, den ein Ratsmitglied gestellt hat, das dem Ausschuss nicht angehört, so kann es sich an der Beratung beteiligen. 7Fraktionen, die in einem Ausschuss nicht vertreten sind, sind berechtigt, für diesen Ausschuss ein Ratsmitglied oder eine sachkundige Bürgerin oder einen sachkundigen Bürger zu benennen. 8Die benannte Person wird vom Rat zum Mitglied des Ausschusses bestellt. 9Sie wirkt in dem Ausschuss mit beratender Stimme mit. 10Bei der Zusammensetzung und der Berechnung der Beschlussfähigkeit des Ausschusses werden diese Personen nicht mitgezählt. 11Ein Ratsmitglied hat das Recht, mindestens einem der Ausschüsse als Mitglied mit beratender Stimme anzugehören. 12Die Sätze 8 bis 10 gelten entsprechend.

 

(2) 1Auf die Ausschussmitglieder und das Verfahren in den Ausschüssen finden die für den Rat geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. 2Die oder der Ausschussvorsitzende setzt die Tagesord...

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