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Gemeindeordnung Hessen / §§ 65 - 77 Zweiter Titel Gemeindevorstand

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§ 65 Zusammensetzung

 

(1) Der Gemeindevorstand besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzenden, dem Ersten Beigeordneten und weiteren Beigeordneten.

 

(2) 1Die Mitglieder des Gemeindevorstands dürfen nicht gleichzeitig Gemeindevertreter sein. 2Das gilt nicht für die Mitglieder des Gemeindevorstands, die gemäß § 41 die Amtsgeschäfte weiterführen.

§ 66 Aufgaben des Gemeindevorstands

 

(1) 1Der Gemeindevorstand ist die Verwaltungsbehörde der Gemeinde. 2Er besorgt nach den Beschlüssen der Gemeindevertretung im Rahmen der bereitgestellten Mittel die laufende Verwaltung der Gemeinde. 3Er hat insbesondere

 

1.

die Gesetze und Verordnungen sowie die im Rahmen der Gesetze erlassenen Weisungen der Aufsichtsbehörde auszuführen,

 

2.

die Beschlüsse der Gemeindevertretung vorzubereiten und auszuführen,

 

3.

die ihm nach diesem Gesetz obliegenden und die ihm von der Gemeindevertretung allgemein oder im Einzelfall zugewiesenen Gemeindeangelegenheiten zu erledigen,

 

4.

die öffentlichen Einrichtungen und wirtschaftlichen Betriebe der Gemeinde und das sonstige Gemeindevermögen zu verwalten,

 

5.

die Gemeindeabgaben nach den Gesetzen und nach den Beschlüssen der Gemeindevertretung auf die Verpflichteten zu verteilen und ihre Beitreibung zu bewirken sowie die Einkünfte der Gemeinde einzuziehen,

 

6.

den Haushaltsplan und das Investitionsprogramm aufzustellen, das Kassen- und Rechnungswesen zu überwachen,

 

7.

die Gemeinde zu vertreten, den Schriftwechsel zu führen und die Gemeindeurkunden zu vollziehen.

 

(2) Der Gemeindevorstand hat die Bürger in geeigneter Weise, insbesondere durch öffentliche Rechenschaftsberichte, über wichtige Fragen der Gemeindeverwaltung zu unterrichten und das Interesse der Bürger an der Selbstverwaltung zu pflegen.

§ 67 Beschlussfassung

 

(1) 1Der Gemeindevorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die in der Regel nicht öffentlich sind. 2Der Vorsitzend...

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