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Finanzausgleichsgesetz Sachsen / § 7 Bedarfsmesszahl

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(1) 1Die Bedarfsmesszahl einer kreisangehörigen Gemeinde wird berechnet, indem der Gesamtansatz (Absatz 2) mit dem Grundbetrag (Absatz 6[1]) vervielfältigt wird. 2Sie wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.[2]

 

(2)[3] Der Gesamtansatz wird aus dem Hauptansatz (Absatz 3), dem Schüleransatz (Absatz 4) und dem Ansatz für frühkindliche Bildung (Absatz 5) gebildet.

 

(3) 1Der Hauptansatz einer Gemeinde wird nach dem für ihre Einwohnerzahl (§ 30) zutreffenden Prozentsatz gemäß der Anlage 1 bestimmt. 2Liegt die Einwohnerzahl zwischen zwei Stufen gemäß der Anlage 1, so wird der Prozentsatz (Gewichtungsfaktor) durch lineare Interpolation ermittelt; er wird auf zwei Dezimalstellen hinter dem Komma aufgerundet. 3Die Prozentsätze sind unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Finanzbedarfs in den Größenklassen der Gemeinden zu bilden.

 

(4)[4] 1Der Schüleransatz wird den Gemeinden nach einem Prozentsatz für jede Schülerin und jeden Schüler[5] [Bis 31.12.2022: jeden Schüler] an Schulen gewährt, deren Träger sie zu Beginn des Haushaltsjahres sind. 2Schulzweckverbände haben die Schülerzahl auf ihre Mitglieder nach einem von ihnen zu bestimmenden Schlüssel aufzuteilen. 3Der Ermittlung des Schüleransatzes wird die amtliche Schulstatistik des Schuljahres, in dem das Ausgleichsjahr beginnt, für die allgemeinbildenden (einschließlich Förderschulen) und berufsbildenden Schulen sowie für die Schulen des zweiten Bildungsweges zu Grunde gelegt. 4Für die[6] [Bis 31.12.2022: Als] Schülerzahlen werden angesetzt die Schülerinnen und Schüler[7] [Bis 31.12.2022: Schüler] an

 

1.

Grundschulen mit 116 Prozent,

 

2.

Oberschulen, Abendoberschulen mit 100 Prozent,

 

3.

Gymnasien, Abendgymnasien und Kollegs mit 96 Prozent,

 

4.

Gemeinschaftsschulen

 

a)

der Klassenstufen 1 bis 4 mit 116 Prozent,

 

b)

der Klassen...

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