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Erneuerbare-Energien-Gesetz 2017 [bis 31.12.2020] / § 21b Zuordnung zu einer Veräußerungsform, Wechsel

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(1)[1] 1Anlagenbetreiber müssen jede Anlage einer der folgenden Veräußerungsformen zuordnen:

 

1.

der Marktprämie nach § 20,

 

2.

der Einspeisevergütung nach § 21 Absatz 1 und 2, auch in der Form der Ausfallvergütung,

 

3.

dem Mieterstromzuschlag nach § 21 Absatz 3 oder

 

4.

der sonstigen Direktvermarktung nach § 21a.

2Sie dürfen mit jeder Anlage nur zum ersten Kalendertag eines Monats zwischen den Veräußerungsformen wechseln. 3Ordnet der Anlagenbetreiber die Anlage dem Mieterstromzuschlag nach § 21 Absatz 3 zu, ist zugleich die Veräußerungsform für den Strom zu wählen, der aus dieser Anlage in das Netz eingespeist wird.

Bis 24.07.2017:

(1) 1Anlagenbetreiber müssen jede Anlage einer der folgenden Veräußerungsformen zuordnen:

1.

der Marktprämie nach § 20,

2.

der Einspeisevergütung nach § 21, auch in der Form der Ausfallvergütung, oder

3.

der sonstigen Direktvermarktung nach § 21a.

2Sie dürfen mit jeder Anlage nur zum ersten Kalendertag eines Monats zwischen den Veräußerungsformen wechseln.

 

(2) 1Anlagenbetreiber dürfen den in ihren Anlagen erzeugten Strom prozentual auf verschiedene Veräußerungsformen nach Absatz 1 aufteilen; in diesem Fall müssen sie die Prozentsätze nachweislich jederzeit einhalten. 2Satz 1 ist nicht für die Ausfallvergütung und nicht für den Mieterstromzuschlag nach § 21 Absatz 3 [2]anzuwenden.

 

(3) Die Zuordnung einer Anlage oder eines prozentualen Anteils des erzeugten Stroms einer Anlage zur Veräußerungsform einer Direktvermarktung ist nur dann zulässig, wenn die gesamte Ist-Einspeisung der Anlage in viertelstündlicher Auflösung gemessen und bilanziert wird.

 

(4) Unbeschadet von Absatz 1 können Anlagenbetreiber

 

1.

jederzeit ihren Direktvermarktungsunternehmer wechseln oder

 

2.

[3]Strom vorbehaltlich des § 27a vollständig oder anteilig an Dritte weitergeben, ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)

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