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Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und ... / Art. 36 - 38 KAPITEL 1 Schaffung einer harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen

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Art. 36 Harmonisierung der Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen

 

(1) Ein Stoff, der den Kriterien nach Anhang I in folgenden Punkten entspricht, unterliegt in der Regel den Bestimmungen betreffend die harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung nach Artikel 37:

 

a)

[1]Sensibilisierung der Atemwege, Kategorie 1, 1A oder 1B (Anhang I Abschnitt 3.4),

Bis 09.12.2024:

a)

Sensibilisierung der Atemwege, Kategorie 1 (Anhang I Abschnitt 3.4),

 

b)

Keimzellmutagenität, Kategorien 1A, 1B oder 2 (Anhang I Abschnitt 3.5),

 

c)

Karzinogenität, Kategorien 1A, 1B oder 2 (Anhang I Abschnitt 3.6),

 

d)

Reproduktionstoxizität, Kategorien 1A, 1B oder 2 (Anhang I Abschnitt 3.7).

 

e)

[2]endokrine Disruption mit Wirkung auf die menschliche Gesundheit, Kategorie 1 oder 2 (Anhang I Abschnitt 3.11),

 

f)

[3]endokrine Disruption mit Wirkung auf die Umwelt, Kategorie 1 oder 2 (Anhang I Abschnitt 4.2),

 

g)

[4]persistent, bioakkumulierbar und toxisch (Anhang I Abschnitt 4.3),

 

h)

[5]sehr persistent, sehr bioakkumulierbar (Anhang I Abschnitt 4.3),

 

i)

[6]persistent, mobil und toxisch (Anhang I Abschnitt 4.4),

 

j)

[7]sehr persistent, sehr mobil (Anhang I Abschnitt 4.4).

 

(2)[8] Stoffe, bei denen es sich um Wirkstoffe handelt, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 oder der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 fallen, unterliegen einer harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung. Auf diese Stoffe finden die Verfahren gemäß Artikel 37 Absätze 1, 4, 5 und 6 Anwendung.

Bis 09.12.2024:

(2) Stoffe, bei denen es sich um Wirkstoffe im Sinne der Richtlinie 91/414/EWG oder der Richtlinie 98/8/EG handelt, unterliegen in der Regel den Bestimmungen betreffend die harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung. Auf diese Stoffe finden die Verfahren nach Artikel 37 Absätze 1, 4, 5 und 6 Anwendung.

 

(3) Entspricht ein Stoff, der nicht unter Absatz 2 fällt, den Kriterien für ande...

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