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Bundesstatistikgesetz / § 3 Aufgaben des Statistischen Bundesamtes

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(1) Aufgabe des Statistischen Bundesamtes ist es, vorbehaltlich sonstiger Rechtsvorschriften,

 

1.

Statistiken für Bundeszwecke (Bundesstatistiken) methodisch und technisch im Benehmen mit den statistischen Ämtern der Länder vorzubereiten und weiterzuentwickeln,

 

2.

die einheitliche und termingemäße Erstellung von Bundesstatistiken durch die Länder zu koordinieren sowie die Qualität der Ergebnisse dieser Statistiken in Zusammenarbeit mit den statistischen Ämtern der Länder zu sichern,

 

3.

die Ergebnisse der Bundesstatistiken in der erforderlichen sachlichen und regionalen Gliederung für den Bund zusammenzustellen sowie für allgemeine Zwecke zu veröffentlichen und darzustellen,

 

4.

Einzelangaben nach Maßgabe dieses Gesetzes oder einer anderen Rechtsvorschrift für wissenschaftliche Zwecke bereitzustellen; die Zuständigkeit der Länder, diese Aufgabe ebenfalls wahrzunehmen, bleibt unberührt,

 

5.

Bundesstatistiken zu erstellen, wenn und soweit dies in diesem oder einem sonstigen Bundesgesetz bestimmt ist oder die beteiligten Länder zustimmen,

 

6.

jeweils auf Anforderung oberster Bundesbehörden Zusatzaufbereitungen für Bundeszwecke, einschließlich der Entwicklung und der Anwendung von Mikrosimulationsmodellen sowie mikroökonometrischer Analysen durchzuführen,

 

7.

Sonderaufbereitungen durchzuführen, soweit die statistischen Ämter der Länder diese Aufbereitung nicht selbst durchführen,

 

8.

Prüfungen und Eignungsuntersuchungen nach § 5a Absatz 2 und 3 durchzuführen,

 

9.

im Auftrag oberster Bundesbehörden Statistiken nach § 8 zu erstellen,

 

10.

Statistiken anderer Staaten, der Europäischen Union und internationaler Organisationen zusammenzustellen und ihre Ergebnisse für allgemeine Zwecke zu veröffentlichen und darzustellen,

 

11.

die sachliche, zeitliche und räumliche Abstimmung von...

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