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Bundes-Immissionsschutzgesetz / § 37l Abgabepflicht bei Flugkraftstoffen; Bericht

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(1) Soweit ein Flugkraftstoffanbieter seiner Verpflichtung nach Artikel 4 in Verbindung mit dem Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2405 hinsichtlich des Anteils an nachhaltigen Flugkraftstoffen nicht nachkommt, setzt die nach § 37m Absatz 1 zuständige Stelle eine Abgabe fest für die Fehlmenge

 

1.

an nachhaltigen Flugkraftstoffen nach Artikel 3 Nummer 7 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) 2023/2405 in Höhe von 4 700 Euro pro Tonne und

 

2.

an synthetischen Flugkraftstoffen nach Artikel 3 Nummer 7 Buchsstabe a der Verordnung (EU) 2023/2405 in Höhe von 17 000 Euro pro Tonne.

 

(2) 1Soweit ein Flugkraftstoffanbieter nachweislich irreführende oder unzutreffende Informationen über die Merkmale oder den Ursprung der von ihm gemäß Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 10 der Verordnung (EU) 2023/2405 gelieferten Kraftstoffe übermittelt hat, setzt die nach § 37m Absatz 1 zuständige Stelle eine Abgabe fest für die Menge an Kraftstoffen, in Bezug auf welche irreführende oder unzutreffende Informationen übermittelt wurden. 2Beziehen sich die irreführenden oder unzutreffenden Informationen auf nachhaltige Flugkraftstoffe nach Artikel 3 Nummer 7 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) 2023/2405, so ist ein Wert von 4 700 Euro pro Tonne anzusetzen. 3Beziehen sich die irreführenden oder unzutreffenden Informationen auf Flugkraftstoffe nach Artikel 3 Nummer 7 Buchstabe a oder Nummer 18 der Verordnung (EU) 2023/2405 oder auf erneuerbaren Wasserstoff für die Luftfahrt nach Artikel 3 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2023/2405, so ist ein Wert von 17 000 Euro pro Tonne anzusetzen.

 

(3) Hat ein Flugkraftstoffanbieter die nach Artikel 10 der Verordnung (EU) 2023/2405 erforderlichen Angaben nicht oder nicht ordnungsgemäß in die Unionsdatenbank nach Artikel 31a der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung v...

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  • Manteltarifvertrag für den Einzelhandel in Niedersachsen
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