(1) 1Zur ausreichenden Belichtung und Belüftung sowie für einen ausreichenden Sozialabstand sind vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden frei zu halten. 2Satz 1 gilt entsprechend für andere Anlagen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, gegenüber Gebäuden und Grundstücksgrenzen. 3Satz 2 gilt nicht für Antennen im Außenbereich einschließlich der Masten mit einer maximalen Breite des Mastes von 1,50 Meter und einer Gesamthöhe von nicht mehr als 50 Meter gegenüber anderen Grundstücken im Außenbereich.
(2) Eine Abstandsfläche ist nicht erforderlich
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vor Außenwänden, die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss oder gebaut werden darf, oder |
(3) 1Die Abstandsflächen müssen auf dem Grundstück selbst liegen. 2Sie dürfen auch liegen auf
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öffentlichen Verkehrs-, Grün- und Wasserflächen, jedoch nur bis zu deren Mitte, |
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anderen Grundstücken, wenn dies öffentlich-rechtlich gesichert ist. |
(4) Die Abstandsflächen dürfen sich nicht überdecken; dies gilt nicht für
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Außenwände, die in einem Winkel von mehr als 75 Grad zueinander stehen, |
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Außenwände zu einem fremder Sicht entzogenen Gartenhof bei Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2, |
In den Fällen des Satzes 1 findet Absatz 1 Satz 1 keine Anwendung.
(5) 1Die Tiefe der Abstandsfläche bemisst sich nach der Wandhöhe; sie wird senkrecht zur Wand gemessen. 2Die Wandhöhe ist das Maß von der Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand. 3Die Höhe von Dächern mit einer Neigung von weniger als 70 Grad wird zu einem Drittel der Wandhöhe hinzugerechnet. 4Andernfalls w...