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Bewertung des Grundvermögens, Richtlinie / 37. Berechnung des umbauten Raumes

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(1) 1Der umbaute Raum ist nach DIN 277 (November 1950 x) zu berechnen (vgl. auch Anlage 12). 2Danach werden Vollgeschosse, Keller und ausgebaute Dachgeschosse mit dem vollen Rauminhalt angesetzt. 3Nicht ausgebaute Dachräume werden mit einem Drittel ihres Rauminhalts berücksichtigt. 4Das gilt auch dann, wenn die Decke über dem obersten Vollgeschoß nicht begehbar ist (z. B. unterhalb des Daches aufgehängte Staubdecken). 5Im einzelnen vergleiche die Zeichnungen der Anlage 12.

 

(2) Bei der Anwendung der Abschnitte 1.1 bis 1.36 der DIN 277 muß insbesondere folgendes beachtet werden:

 

1.

1Einzelne Stützen vor dem Außenmauerwerk eines Gebäudes sind als Wandpfeiler zu behandeln. 2Ihr Rauminhalt ist nicht dem umbauten Raum des Gebäudes zuzurechnen (Abschnitt 1.343 der DIN 277). 3Liegen dagegen bei einer Fassade die Fenster und Brüstungen oder das Außenmauerwerk gegenüber der Vorderfläche der Stützen vertieft und sind diese Stützen für die Bauart und Konstruktion des Gebäudes charakteristisch, wie z. B. bei modernen Gebäuden in Skelettbauart, so rechnet die Gebäudegrundfläche bis zu den Vorderflächen der Stützen. 4Diese Vorderflächen gelten als Außenflächen der Umfassungen (Abschnitt 1.11 der DIN 277). 5Die Rücksprünge des Außenmauerwerks gegenüber der Vorderfläche der Stützen sind als Nischen zu behandeln, die bei der Ermittlung des umbauten Raumes nicht abgezogen werden (Abschnitt 1.331 der DIN 277).

 

2.

1Für selbständige kleinere Gebäude im Innern von größeren Gebäuden (z. B. Materiallager, Meisterbüros, Kioske) sind die Gebäudenormalherstellungskosten getrennt zu ermitteln. 2Der Rauminhalt des kleineren Gebäudes ist vom Rauminhalt des größeren Gebäudes nicht abzuziehen.

 

3.

1Ist für einzelne Geschosse oder Räume eines Gebäudes ein von den übrigen Geschossen oder Räumen abweichend...

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