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Beurkundungsgesetz / § 26 Verbot der Mitwirkung als Zeuge oder zweiter Notar

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(1) Als Zeuge oder zweiter Notar soll bei der Beurkundung nicht zugezogen werden, wer

 

1.

selbst beteiligt ist oder durch einen Beteiligten vertreten wird,

 

2.

aus einer zu beurkundenden Willenserklärung einen rechtlichen Vorteil erlangt,

 

3.

mit dem Notar verheiratet ist,

 

3a.

mit ihm eine Lebenspartnerschaft führt oder

 

4.

mit ihm in gerader Linie verwandt ist oder war.

 

(2) Als Zeuge soll bei der Beurkundung ferner nicht zugezogen werden, wer

 

1.

zu dem Notar in einem ständigen Dienstverhältnis steht,

 

2.

minderjährig ist,

 

3.

geisteskrank oder geistesschwach ist,

 

4.

nicht hinreichend zu hören, zu sprechen oder zu sehen vermag,

 

5.

nicht schreiben kann oder

 

6.

der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig ist; dies gilt nicht im Falle des § 5 Abs. 2, wenn der Zeuge der Sprache der Niederschrift hinreichend kundig ist.

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Beurkundungsgesetz / § 24 Besonderheiten bei hör- und sprachbehinderten Beteiligten, mit denen eine schriftliche Verständigung nicht möglich ist [Vom 01.08.2002 bis 31.07.2022: Besonderheiten für hör- und sprachbehinderte Beteiligte, mit denen eine schriftliche Verständigung nicht möglich ist]
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  (1) 1Vermag ein Beteiligter nach seinen Angaben oder nach der Überzeugung des Notars nicht hinreichend zu hören oder zu sprechen und sich auch nicht schriftlich zu verständigen, so soll der Notar dies in der Niederschrift feststellen. 2Wird in der ...

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