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Beschäftigungsförderungsgesetz 1994

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Art. 1 Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes

geändert, eingefügt bzw. aufgehoben sind § 4, § 13 Abs. 3, § 23, § 23c, § 24, § 24b Abs. 4, § 24c Abs. 2, § 29, § 40a Abs. 1a, § 40c Abs. 2a, § 44 Abs. 2b, § 46 Abs. 2, § 55a, § 59, § 59d Abs. 2, § 63 Abs. 4, § 65 Abs. 1, § 67 Abs. 2, § 94, § 97, § 103b, § 105c Abs. 1, § 112, § 115 Abs. 2, § 119a, § 128 Abs. 6, § 134, § 136 Abs. 2b, § 155a, § 224 Abs. 1, § 227 Abs. 1, § 228 Abs. 1, § 230, § 242e, §§ 242s und 242t, § 249c Abs. 6, § 249d, § 249e Abs. 3, § 249h;

(Änderungen sind im Arbeitsförderungsgesetz eingearbeitet.)

Art. 2 Änderung des Gesetzes über arbeitsrechtliche Vorschriften zur Beschäftigungsförderung

geändert ist § 1 Abs. 1;

(Änderungen sind eingearbeitet.)

Art. 3 Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes

geändert bzw. aufgehoben sind Art. 1 § 3 Abs. 1 und § 11 Abs. 4, Art. 6 § 1 und § 3a;

(Änderungen sind im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz eingearbeitet.)

Art. 4 Neufassung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes

Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann den Wortlaut des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.

Art. 5 (Inkrafttreten)

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