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Beihilfeverordnung Baden-Württemberg [bis 31.12.2025] / § 8 Beihilfe bei Kuren

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(1) 1Beihilfe wird gewährt zu

 

1.

Kuren in Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation,

 

2.

Müttergenesungskuren, Vätergenesungskuren und Mutter-Kind-Kuren, Vater- Kind-Kuren,

 

3.

ambulanten Heilkuren.

2Zu Kuren, die weit überwiegend der Vorsorge dienen, wird Beihilfe nicht gewährt; Gleiches gilt für Maßnahmen, deren Zweck eine berufliche Rehabilitation ist, wenn medizinisch keine kurmäßigen Maßnahmen mehr erforderlich sind.

 

(2) Kuren in Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation sind Heilbehandlungen im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 3, die mit Unterkunft und Verpflegung kurmäßig in Einrichtungen nach § 7 Abs. 5 durchgeführt werden und für die die Voraussetzungen für eine Beihilfe nach § 7 Abs. 6 Satz 2 nicht erfüllt sind.

 

(3)[1] 1Müttergenesungskuren, Vätergenesungskuren, Mutter-Kind-Kuren und Vater-Kind-Kuren sind Maßnahmen in Form einer Rehabilitationskur in einer Einrichtung des Müttergenesungswerks oder nach § 41 SGB V als gleichartig anerkannten Einrichtung. 2Für Einrichtungen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland oder in der Schweiz gelten die Voraussetzungen des § 140e SGB V.

Vom 01.07.2015 bis 31.12.2022:

(3) 1Müttergenesungskuren, Vätergenesungskuren, Mutter-Kind-Kuren und Vater-Kind-Kuren sind Maßnahmen in Form einer Rehabilitationskur in einer Einrichtung des Müttergenesungswerks oder nach § 41 SGB V als gleichartig anerkannten Einrichtung. 2Für Einrichtungen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz gelten die Voraussetzungen des § 140e SGB V.

 

(4)[2] 1Ambulante Heilkuren sind Maßnahmen für Beamtinnen und Beam...

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