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Beamtengesetz Niedersachsen / § 80 Beihilfe

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(1) 1Beihilfeberechtigte haben Anspruch auf Beihilfe. 2Beihilfeberechtigte sind

 

1.

Beamtinnen und Beamte,

 

2.

Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte sowie frühere Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze entlassen worden oder wegen Ablaufs der Amtszeit ausgeschieden sind, sowie

 

3.

Witwen und Witwer, hinterbliebene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sowie die in § 27 NBeamtVG genannten Kinder (Waisen) der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Personen.

3Der Anspruch besteht, wenn Besoldung oder Versorgung gezahlt oder wegen

 

1.

der Inanspruchnahme von Elternzeit,

 

2.

Urlaubs nach § 68 Abs. 2, wenn dessen Dauer einen Monat nicht übersteigt,

 

3.

Urlaubs nach § 69 Abs. 1 oder

 

4.

der Anwendung von Ruhens- oder Anrechnungsvorschriften

nicht gezahlt wird. 4Der Anspruch besteht auch für den Zeitraum, für den ein Anspruch auf die Gewährung eines Vorschusses nach § 11 Abs. 6 NBesG besteht. 5Keinen Anspruch auf Beihilfe haben

 

1.

die in Satz 2 bezeichneten Personen, wenn ihnen Leistungen nach § 11 des Europaabgeordnetengesetzes, § 27 AbgG oder entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften zu stehen, sowie

 

2.

Beamtinnen und Beamte, deren Dienstverhältnis auf weniger als ein Jahr befristet ist, es sei denn, dass sie insgesamt ein Jahr ununterbrochen im öffentlichen Dienst beschäftigt sind.

 

(2) Berücksichtigungsfähige Angehörige der Beihilfeberechtigten sind

 

1.

die Ehegattin, der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner, ausgenommen solche von Waisen, und[1]

 

2.

die im Familienzuschlag berücksichtigungsfähigen Kinder.[2] [Bis 31.12.2021: und]

3.[3]

 

3.

die Kinder, die nach dem 31. Dezember 2006 nicht mehr im Familienzuschlag berücksichtigungsfähig sind, wenn sie seit dem 31. Dezember 2006 ununterbrochen an einer Hochschule ...

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