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LAG Niedersachsen Urteil vom 01.12.2010 - 17 Sa 285/10 (veröffentlicht am 04.01.2011)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zeitausgleich. Unterrichtsstunden

 

Leitsatz (amtlich)

Der Zeitausgleich angesparter Unterrichtsstunden nach der ArbZVO-Lehrer wird nicht dadurch unmöglich, dass der Lehrer beim selben Arbeitgeber nicht mehr im Schulbetrieb eingesetzt wird.

 

Normenkette

NBG § 60 Abs. 3, 4 m.F.; NBG a.F. § 80 Abs. 5 S. 3; TV-L § 44 Abs. 2; ArbZVO-Lehrer §§ 5, 7

 

Verfahrensgang

ArbG Hildesheim (Entscheidung vom 04.02.2010; Aktenzeichen 3 Ca 44/09)

 

Tenor

Die Berufung des beklagten Landes wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Gewährung von Zeitausgleich aus einem angesparten Arbeitszeitkonto.

Der am 00.00.1952 geborene Kläger war seit dem 01.02.1996 als Lehrkraft im Landesbildungszentrum für Hörgeschädigte A-Stadt beschäftigt. Die Unterrichtsverpflichtung des vollzeitig tätigen Klägers betrug 26,5 Stunden wöchentlich. Um das auf geburtenstarke Jahrgänge zurückgehende erhöhte Schüleraufkommen abzufedern, führte das beklagte Land durch die 9. Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen vom 28.05.1998 mit Wirkung zum 01.08.1998 verpflichtende Arbeitszeitkonten ein; siehe § 5 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen (im folgenden ArbZVO-Lehr). Zum Inhalt der bis zum 31.07.2008 geltenden ArbZVO-Lehr in der Fassung vom 02.08.2004 wird Bezug genommen auf Bl. 9 – 12 d. A.

Während seiner Tätigkeit als Lehrer erbrachte der Kläger 275 zusätzliche Unterrichtsstunden.

Mit Schreiben vom 19.12.2003 wurde der Kläger in die Abteilung 1 des Landesbildungszentrums umgesetzt. Seit dem ist er nicht mehr als Lehrkraft tätig, sondern arbeitet im Internatsbereich, im Bereich der Frühförderung, führt Fallbesprechungen mit Leh...

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