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Bauordnung Thüringen / § 64 Genehmigungsfreistellung

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(1) 1Keiner Genehmigung bedarf unter den Voraussetzungen des Absatzes 2

 

1.

die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von

 

a)

Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3,

 

b)

sonstigen Anlagen, die keine Gebäude sind,

 

c)

Nebengebäuden und Nebenanlagen zu Vorhaben nach den Buchstaben a und b und

 

2.

unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 3 und 4 im Anwendungsbereich des

 

a)

§ 34 BauGB die Änderung und Nutzungsänderung von Dachgeschossen zu Wohnzwecken einschließlich der Errichtung von Dachgauben,

 

b)

§ 35 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. b BauGB die Errichtung und Änderung von Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie,

 

3.

die Modernisierung und der Ersatz von bestehenden Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien.

2Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt nicht,

 

1.

wenn die baulichen Anlagen Sonderbauten sind oder werden,

 

2.

für Anlagen, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer Vorprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540) oder dem Thüringer UVP-Gesetz vom 20. Juli 2007 (GVBl. S. 85) jeweils in der jeweils geltenden Fassung unterliegen,

 

3.

für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung

 

a)

eines oder mehrerer Gebäude, wenn dadurch dem Wohnen dienende Nutzungseinheiten mit einer Größe von insgesamt mehr als 5.000 m² Grundfläche geschaffen werden, und

 

b)

baulicher Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, wenn dadurch die gleichzeitige Nutzung durch mehr als 100 zusätzliche Besucherinnen und Besucher ermöglicht wird,

die innerhalb eines vom Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz im Internet bekannt gemachten angemessenen Sicherheitsabstands um einen Betriebsbereich im Sinne des § 3 Abs. 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in der Fassung vom...

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