Kurzbeschreibung
Mustertext des GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen e. V., Berlin
Anmerkungen
Überarbeitung Juni 2022
Anlass einer ersten Überarbeitung im Juni 2022 waren vor allem die Erfahrungen mit der Nutzung alternativer Versammlungs- und Sitzungsformen, die unter der Geltung des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auch ohne entsprechende Regelungen in der Satzung bis 31. August 2022 möglich waren. Diese "Corona-Sonderregelungen" sind mittlerweile ausgelaufen. Um künftig von der Möglichkeit alternativer Versammlungsformen Gebrauch zu machen, bedarf es entsprechender Regelungen in der Satzung. Gleichzeitig wurde die Überarbeitung zum Anlass genommen, Themen, wie beispielsweise die Aufsichtsratswahl oder die Einberufung zur Generalversammlung, grundsätzlich neu zu regeln. Weitere Änderungen sind zurückzuführen auf Hinweise aus der Praxis bezüglich der praktischen Umsetzung oder der Verständlichkeit.
Überarbeitung September 2022
Kurz nach dem Erscheinen der Mustersatzungen im Juni, hat der Gesetzgeber in § 43b GenG eine gesetzliche Grundlage für das Abhalten von Generalversammlungen unter gänzlicher oder teilweiser Nutzung schriftlicher oder elektronischer Kommunikationsmittel geschaffen. Die Neuregelung wurde kurzfristig im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zur Einführung virtueller Hauptversammlungen bei Aktiengesellschaften eingeführt und trat am 27.7.2022 in Kraft.
Ein gesetzlich zwingender Grund, die Regelwerke neu zu überarbeiten, besteht derzeit nicht. Die neuen Versammlungsformen nach § 43b GenG können grundsätzlich ohne Regelungen in der Satzung genutzt werden. Es erscheint jedoch sehr empfehlenswert, Satzungsregelungen sowohl in Bezug auf die überhaupt zulässigen alternativen Formen der Versammlung als auch in Bezug auf die jeweilige Durchführung dieser Versammlungen zu treffen.
Sofern die eigene Satzung auf Grundlage der Mustersatzung vom April 2022 bereits angepasst wurde, erscheint es empfehlenswert, eine Anpassung an die aktuelle Fassung der Mustersatzung bei nächster Gelegenheit nachzuholen. Ein zwingender Grund, dies sofort zu tun, ist nicht ersichtlich, da es keine inhaltlichen Widersprüche zwischen den neuen alternativen Formen der Versammlung nach der Mustersatzung und den neuen gesetzlich zulässigen Versammlungsformen gibt.
Die Fassung vom April 2022 widerspricht insofern nicht dem Gesetz. Weitere neue Regelungen im Gesetz, beispielsweise zur Einberufung und Niederschrift, die noch nicht in der Mustersatzung vom April 2022 enthalten sind, müssen von Gesetzes wegen beachtet werden. Hier wird beispielsweise bei der Einberufung und Niederschrift empfohlen, sowohl die in der Mustersatzung vom April 2022 verwendeten Begriffe als auch die gesetzlichen Begriffe zu verwenden.
Synopse
Der GdW hat eine Synopse der Mustersatzung in Band 1 der "GdW Arbeitshilfe 88" veröffentlicht. Diese ist über den GdW zu beziehen.
Verwendung dieses Satzungsmusters
Die Mustersatzung enthält eine Reihe von Sachverhalten, Alternativen und Optionen, die jeweils durch "*)" gekennzeichnet sind. Bitte löschen oder streichen Sie die gekennzeichneten Textpassagen, wenn sie für Ihre Genossenschaft nicht zutreffen bzw. nicht in Betracht kommen.
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird das generische Maskulinum verwendet und auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter. Dies soll jedoch keinesfalls eine Geschlechterdiskriminierung oder eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes zum Ausdruck bringen.
Mustersatzung für Wohnungsgenossenschaften mit Vertreterversammlung
I. Firma und Sitz der Genossenschaft § 1 Firma und Sitz |
Die Genossenschaft führt die Firma
_____________________________________________________________
_____________________________________________________________
eingetragene Genossenschaft*)/eG*)
Sie hat ihren Sitz in _____________________________________
II. Gegenstand der Genossenschaft § 2 Zweck und Gegenstand der Genossenschaft |
(1) |
Zweck der Genossenschaft ist die Förderung ihrer Mitglieder vorrangig durch eine gute, sichere und sozial verantwortbare Wohnungsversorgung. |
(2) |
Die Genossenschaft kann Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen bewirtschaften, errichten, erwerben, vermitteln, veräußern und betreuen; sie kann alle im Bereich der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft, des Städtebaus und der Infrastruktur anfallenden Aufgaben übernehmen. Hierzu gehören Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Räume für Gewerbebetriebe, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen. |
(3) |
*) Die Genossenschaft kann Inhaberschuldverschreibungen an ihre Mitglieder ausgeben*). Sie kann ihren Mitgliedern Genussrechte, die keinen unbedingten Rückzahlungsanspruch beinhalten, gewähren*). Ein Einlagengeschäft ohne Bankerlaubnis gemäß § 32 KWG ist ausges... |