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Zwangsverwaltung: Umfang der Beschlagnahme

Hubert Blank †
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Leitsatz

  1. Verpflichtet sich der Mieter in einem Mietaufhebungsvertrag zu Ausgleichszahlungen, falls der Vermieter bei einer Weitervermietung des Mietobjekts nur eine geringere als die vom Mieter geschuldete Miete erzielen kann, wird dieser Anspruch bei einer späteren Zwangsverwaltung des Grundstücks nicht von der Beschlagnahme erfasst.
  2. Tritt der Vermieter diese Forderung vor der Anordnung der Zwangsverwaltung über das Mietgrundstück an einen anderen ab, stellt dies keine Vorausverfügung über eine Mietforderung i.S. von § 1124 Abs. 2 BGB dar.

(amtliche Leitsätze des BGH)

 

Normenkette

ZVG §§ 20 Abs. 1, 146; BGB §§ 1123, 1124

 

Kommentar

Im Januar 2003 schloss der Eigentümer einer Immobilie mit einem Gastwirt einen Mietvertrag über Räume zum Betrieb eines Restaurants. Das Mietverhältnis war ursprünglich bis zum 31.3.2013 befristet; es endete jedoch vorzeitig durch einen im Jahr 2004 abgeschlossenen Mietaufhebungsvertrag. In diesem Vertrag hat sich der Mieter verpflichtet, an den Vermieter die Differenz zwischen der bisherigen Miete und dem bei der Weitervermietung erzielbaren künftigen Mietzins zu bezahlen. Der Eigentümer hat die Räume ab 1.8.2004 zu einer geringeren Miete weitervermietet. Der Mieter hat den Ausgleichsbetrag zunächst bezahlt.

Im Dezember 2005 hat der Eigentümer seinen Anspruch auf die Mietdifferenz an einen Dritten abgetreten. Der ehemalige Mieter hat die Ausgleichszahlungen in der Folgezeit an den Erwerber der Forderung gezahlt.

Mit Beschluss vom 20.6.2006 wurde über das Grundstück auf Antrag eines Grundpfandgläubigers die Zwangsverwaltung angeordnet und ein Zwangsverwalter bestellt. Der Zwangsverwalter vertritt die Ansicht, dass die Ausgleichszahlungen von der Beschlagnahme des Grundstücks erfasst worden sind.

Der ehemalige Mieter des Restaurants hat die Ausglei...

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