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Zum Missbrauch der Auskunftspflicht durch Aktionäre

Dr. Hendrik Thies
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Leitsatz

Hintergrund

Während der Hauptversammlung einer AG stellten Aktionäre mehrere Fragen. Danach bat der Aufsichtsratvorsitzende die Aktionäre, die aus ihrer Sicht noch unbeantworteten Fragen zu Protokoll zu geben. Ein Aktionär beantragte daraufhin sämtliche gestellte Fragen als unbeantwortet zu protokollieren. Danach wurde die Generaldebatte beendet.

Eine Aktionärin erhob anschließend Klage gegen die AG und beantragte wegen der Verletzung des Auskunftsrechts der Aktionäre gem. § 131 AktG verschiedene Beschlüsse der Hauptversammlung für nichtig zu erklären. Das LG Köln wies die Klage ab. Die gestellten Fragen seien entweder vollständig beantwortet oder für die Abstimmung objektiv nicht von Bedeutung gewesen. Zudem sei das Verhalten der Aktionärin treuwidrig, da sie die unbeantwortete Frage nicht nach der entsprechenden Aufforderung des Versammlungsleiters gerügt habe. Daraufhin legte die Klägerin Berufung ein.

Das Urteil des OLG Köln

Bezüglich einer in der Hauptversammlung gestellten Frage stellte das OLG Köln fest, dass diese unbeantwortet geblieben und die Beantwortung zur angemessenen Entscheidung über einen Beschluss objektiv erforderlich gewesen war.

Anschließend erörterte das OLG, ob die Rüge einer unbeantworteten Frage treuwidrig ist, wenn ein zur Beantwortung bereiter Versammlungsleiter die Aktionäre in der Hauptversammlung aufforderte, noch unbeantwortete Fragen zu stellen und hierauf keine Rüge erfolgte.

Nach Ansicht des LG Köln und Teilen der Literatur sei dies der Fall. Der Aktionär handele rechtsmissbräuchlich, indem er sich in einer späteren Klage auf die unbeantwortete Frage berufe. Somit könnte sich die Aktionärin nicht nachträglich auf die Verletzung des § 131 AktG berufen.

Dem OLG Köln erscheint es (zugunsten des einzelnen Aktionärs) vorzugswürdig, dass e...

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