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Wertansatzkorrektur des Vorjahresendvermögens rückwirkendes Ereignis für Folgejahre

Prof. Jürgen Brandt
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Leitsatz

  1. Wird ein für das Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres maßgebender Wertansatz korrigiert, der sich auf die Höhe des Gewinns der Folgejahre auswirkt, so stellt dies ein Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung hinsichtlich der Veranlagung für die Folgejahre dar (Bestätigung des Senatsurteils vom 19.8.1999, IV R 73/98, BStBl II 2000, S. 18).
  2. Maßgebender Zeitpunkt für den Beginn der Festsetzungsfrist für eine Änderung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ist dann der Erlass des Veranlagungsbescheids, mit dem die Korrektur des Betriebsvermögens erstmalig berücksichtigt wurde.
  3. Die Änderungen nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO sind für alle Folgejahre durchzuführen. Tritt für ein Zwischenjahr Festsetzungsverjährung ein, so ist die Gewinnkorrektur des darauf folgenden Jahres so durchzuführen, als wäre der Gewinn des Zwischenjahres zutreffend angepasst worden.
 

Sachverhalt

Aus der Klägerin, einer Publikums-KG, schied zum 30.11.1978 ca. die Hälfte der Treugeberkommanditisten ohne Gegenleistung aus. Die KG erklärte für das Streitjahr 1978 einen Gesamtverlust von 2745950 DM; für die Veräußerungsgewinne der ausgeschiedenen Gesellschafter in Höhe von 17824759 DM beantragte sie die Besteuerung nach den §§ 16, 34 EStG. Das Finanzamt folgte dem im bestandskräftig gewordenen Gewinnfeststellungsbescheid vom 10.12.1979. Ebenso wurde ein Änderungsbescheid für 1976 vom 13.12.1985 bestandskräftig; infolge Nichtanerkennung von Betriebsausgaben änderten sich die Kapitalkonten zum 31.12.1976. Die Konsequenzen daraus zog das Finanzamt unter Bezugnahme auf § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO allerdings erst durch Verwaltungsakt vom 3.7.1989, mit dem es den Gewinnfeststellungsbescheid 1978 vom 10.12.1979 änderte und die Veräußerungsgewinne der ausgeschiedenen Gesellschafter mit 2872655 DM ans...

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