Dr. Carina Koll
, Dr. Robert Faltings
Rz. 7
Neben der Neufassung des § 4 Nr. 1 GrEStG, dessen zeitlicher Anwendungsbereich in § 23 Abs. 5 GrEStG geregelt ist, sah Art. 15 des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 – StEntlG – vom 24.3.1999 (BStBl I, 304) eine Reihe weiterer Rechtsänderungen vor, deren zeitlicher Geltungsbereich in § 23 Abs. 6 GrEStG festgelegt ist. Die Vorschrift unterscheidet dabei zwischen Neuregelungen, die erstmals auf die nach dem Tag der Verkündung des Gesetzes verwirklichten Erwerbsvorgänge anzuwenden sind und zwischen neu gefassten Rechtsvorschriften, die erstmals auf die nach dem 31.12.1999 verwirklichten Erwerbsvorgänge anzuwenden sind.
Unter die erstgenannte Gruppe fallen die neu gefassten Vorschriften der §§ 1 Abs. 6, 8 Abs. 2, 9 Abs. 1 und 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GrEStG i. d. F. des StEntlG 1999 /2000/2002. Da die Verkündung des StEntlG am 31.3.1999 erfolgte, bedeutet dies, dass die genannten neuen Vorschriften erstmals auf die nach diesem Zeitpunkt verwirklichten Erwerbsvorgänge anzuwenden sind. Unter die zweite Gruppe, die auf die nach dem 31.12.1999 verwirklichten Erwerbsvorgänge abhebt, fallen die Neuregelungen des § 1 Abs. 2 a und Abs. 3, § 5 Abs. 3, § 13 Nrn. 5 und 6, § 16 Abs. 4 und § 19 Abs. 1 Nrn. 3 a bis 7 und Abs. 2 Nr. 4 GrEStG.
Die erstmalig nach dem 31.3.1999 anzuwendende Neuregelung der Vorschrift des § 1 Abs. 6 GrEStG hat nur klarstellende Bedeutung. Sie ist darauf zurückzuführen, dass diese Vorschrift i. d. F. von Art. 7 Nr. 1 Buchst. c JStG, die auch die Fälle des § 1 Abs. 2 a GrEStG einbezog, ins Leere ging, weil eine Identität der fiktiven neuen Personengesellschaft als Beteiligte an einem Rechtsvorgang i. S.v. § 1 Abs. 1, 2 und 3 GrEStG nicht vorstellbar war. Die Vorschrift des § 1 Abs. 6 GrEStG wurde deshalb wieder auf ihren früheren sachlichen Anwendung...