Dr. Carina Koll, Dr. Robert Faltings
1 Amtliche Begründung (Auszug) vom 19.3.1981 – BT-Drs. 9/251
Rz. 1
Die Vorschrift bestimmt, welches Finanzamt für die Besteuerung zuständig ist und in welchen Fällen die Besteuerungsgrundlagen durch dafür geeignete Finanzämter gesondert festzustellen sind.
2 Örtliche Zuständigkeit, gesonderte Feststellung
Rz. 2
Die umfangreiche Regelung des § 17 GrEStG über die örtliche Zuständigkeit und die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen ist im Lichte des Art. 106 Abs. 2 Nr. 4 GG zu sehen, wonach das Aufkommen an der Grunderwerbsteuer den Ländern zusteht. Dies bedingt die Notwendigkeit der Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für den Fall, dass sich Erwerbsvorgänge auf Grundstücke beziehen, die in verschiedenen Bundesländern belegen sind.
Dies gilt jetzt umso mehr, da sich das Grunderwerbsteueraufkommen seit 2006 verdoppelt hat.
Rz. 3
Das in den Ländern anfallende Aufkommen an Grunderwerbsteuer fließt in der Regel auf der Grundlage entsprechender landesgesetzlicher Bestimmungen ganz oder teilweise den Landkreisen, Stadtkreisen, kreisfreien Städten, Gemeinden oder Gemeindeverbänden zu. So hatte z. B. das Land Hessen mit Grunderwerbsteuerzuweisungsgesetz v. 25.3.1997 (GVBl I 1997, 50) den Landkreisen und kreisfreien Städten ein Drittel des Aufkommens aus grunderwerbsteuerpflichtigen Rechtsvorgängen, die mit 3,5 % besteuert werden, und vier Siebtel des Aufkommens aus grunderwerbsteuerpflichtigen Rechtsvorgängen, die mit 2 % besteuert werden, zugewiesen. Ähnliche Regelungen gab und gibt es auch in den anderen Bundesländern. In Baden-Württemberg erhalten die Stadt- und Landkreise derzeit (2007) 55,5 % des Aufkommens der Grunderwerbsteuer. vgl. § 11 Abs. 2 des Gesetzes über den kommunalen Finanzausgleich – FAG –
Rz. 4
§ 17 Abs. 1 S. 1 GrEStG geht von dem Belegenheitsgrundsatz aus, wonach sich die örtliche Zuständigkeit für die Besteuerung grundsätzlich danach richtet, wo das Grundstück ode...