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Weilbach/Koll/Faltings, GrEStG § 14 Entstehung der Steuer in besonderen Fällen

Dr. Carina Koll , Dr. Robert Faltings
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1 Entstehung der Steuer

 

Rz. 1

Nach § 38 AO entstehen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Dies bedeutet für den Grunderwerbsteueranspruch, dass mit der Verwirklichung eines Erwerbstatbestands nach § 1 GrEStG grundsätzlich die Steuer hierfür entsteht. Der Abschluss z. B. eines Grundstückkaufvertrags[1] ist danach der für die Entstehung des Grunderwerbsteueranspruchs maßgebende Zeitpunkt. Das Rechtsgeschäft muss einen Anspruch auf Verschaffung des Eigentums begründen.[2]

 

Rz. 2

Neben Vorgängen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG kommt die Auflassung ohne vorangegangenes Rechtsgeschäft als steuerbarer Vorgang in Betracht[3] oder die Eigentumsübertragung ohne Auflassung.[4] Beim Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren entsteht die Steuer nicht erst mit dem Zuschlag, sondern bereits mit der Abgabe des Meistgebots.[5] Der Zwischenhandel mit Angeboten und Rechten führt beim Zwischenhändler zum grunderwerbsteuerbaren Durchgangserwerb und es fällt entweder gleichzeitig oder zeitversetzt Grunderwerbsteuer an.[6] Die Grunderwerbsteuer entsteht sofort bei wirksamer Verschaffung der Verwertungsbefugnis.[7] Die Rückdatierung eines Vertrages oder die Rückbeziehung der Wirksamkeitsfolgen haben für den Zeitpunkt der Entstehung der Steuerpflicht keine Bedeutung.[8]

 

Rz. 3

§ 14 GrEStG trifft eine Regelung zur Entstehung der Steuer in den (besonderen) Fällen, in denen die Wirksamkeit des Erwerbsvorgangs von dem Eintritt einer Bedingung abhängig ist bzw. bei genehmigungsbedürftigen Erwerbsvorgängen von der Genehmigung. In diesen Fällen soll die Steuer erst mit dem Eintritt der Bedingung bzw. dem Vorliegen der Genehmigung entstehen, der Zeitpunkt der Entstehung der Grunderwerbsteuer also im Ergebnis hinausgeschoben werden. Rechtsvo...

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Grunderwerbsteuergesetz / § 14 Entstehung der Steuer in besonderen Fällen
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