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Walch/Weber/Schaber/Wagner/Gehde-Trapp/Witt, KWG und CRR, KWG § 25f Besondere Anforderungen an die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation von CRR-Kreditinstituten sowie von Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen, denen ein CRR-Kreditinstitut angehört; Verordnungsermächtigung

Dr. Manfred Heemann, Arne Martin Buscher
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Schrifttum

Altvater/von Schweinitz, Trennbankensysteme: Grundsatzfragen und alternative Regulierungsansätze, WM 2013, S. 625 ff.;

BaFin, Auslegungshilfe zum Artikel 2 des Gesetzes zur Abschirmung von Risiken und zur Planung der Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Finanzgruppen vom 07.08.2013, BGBl. I, S. 3090 (Abschirmungsgesetz) vom 06.08.2020;

Heemann, Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Abschirmung von Risiken und zur Planung der Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Finanzgruppen, 2013;

Lehmann/Rehahn, Trennbanken nach Brüsseler Art: Der Kommissionsvorschlag vor dem Hintergrund nationaler Modelle, WM 2014, S. 1793 ff.;

Liikanen, Hochrangige Expertengruppe für Strukturreformen im EU-Bankensektor (Liikanen-Bericht), Schlussbericht, Brüssel 2012;

Möslein, Grundsatz- und Anwendungsfragen zur Spartentrennung nach dem sog. Trennbankengesetz, BKR 2013, S. 397 ff.;

Schelo/Steck, Das Trennbankengesetz: Prävention durch Bankentestamente und Risikoabschirmung, ZBB 2013, S. 227 ff.

(Rechtsstand: 30.09.2024)

A. Vorbemerkung

 

Tz. 1

Stand: 4/03 – 08/2025

Der mit dem Gesetz zur Abschirmung von Risiken und zur Planung der Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Finanzgruppen v. 07.08.2013 (BGBl. I, S. 3090) ("Trennbankengesetz", RiskAbschG) mit Wirkung zum 31.01.2014 eingeführte § 25f KWG ist Teil der Trennbankenregelung, die aus dem Verbot bestimmter riskanter Geschäfte nach § 3 Abs. 2–4 KWG sowie der Möglichkeit besteht, diese Geschäfte in einem Finanzhandelsinstitut (FHI) fortzuführen (zur Trennbankenregelung ausführlich vgl. § 3 KWG). Das Trennbankengesetz untersagt zur Sicherung der von CRR-Kreditinstituten als Einlagen angenommenen fremden Gelder und anderer unbedingt rückzahlbarer Gelder des Publikums sowie zum Schutz ihrer Solvenz den CRR-Kreditinstituten und Gruppen,...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Luz ua., KWG und CRR Kommentar enthalten. Sie wollen mehr?

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