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Vorgehen bei anfänglichen Baumängeln am Gemeinschaftseigentum

Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
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Leitsatz

  1. Korrekte Beschlussfassung zum organisatorischen Vorgehen bei anfänglichen Baumängeln am Gemeinschaftseigentum einer großen Gemeinschaft
  2. Verjährungsunterbrechung auch bei irrtümlich falscher Angabe einer Mängelursache
  3. Keine Abzüge für sog. Sowieso-Kosten bzw. Vorteilsausgleiche
 

Normenkette

§§ 21, 23, 27 WEG; §§ 633 ff. BGB

 

Kommentar

  1. Mit Eigentümerbeschluss beauftragte und bevollmächtigte die Eigentümerversammlung einstimmig die Verwaltung, alle bisher festgestellten Mängel am Gemeinschaftseigentum, die derzeit noch nicht beseitigt sind, sowie hinzukommende Mängel am Gemeinschaftseigentum, gegenüber dem Bauträger unter angemessener Fristsetzung im Einvernehmen mit dem Verwaltungsbeirat vorzutragen; sollte innerhalb der gesetzlichen Frist eine Beseitigung durch den Bauträger nicht erfolgen, wird die Verwaltung beauftragt und bevollmächtigt, im Einvernehmen mit dem Verwaltungsbeirat, soweit es geboten ist – was Verwaltung und Beirat gemeinsam entscheiden –, solche Ansprüche ggf. auch gerichtlich geltend zu machen.

    Das beschlossene, abgestufte Vorgehen ist ausreichend genau festgelegt und entspricht auch angesichts der Größe der Gemeinschaft in organisatorischer Hinsicht einem praktischen Bedürfnis. Die Verwaltung war damit auch zur Klage materiell-rechtlich ermächtigt, d.h. zur Prozessführung in zulässiger Weise aktivlegitimiert (vgl. auch OLG München, BauR 2010 S. 1609); die Gemeinschaft hat hier wirksam die streitgegenständlichen Mängel an sich gezogen (vgl. BGH, NJW 2010 S. 933 und 3089).

  2. Was den Vorschussanspruch für Putzrisse in der Fassade betrifft, ist auch nicht von Anspruchsverjährung auszugehen. Das selbstständige Beweisverfahren hat hier die Verjährung unterbrochen. Selbst wenn hier bestimmte Mängel in einen nicht zutreffenden Ursachenzusammenhang gestellt wer...

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