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Vorauszahlungs- und Aufrechnungsverbotsklausel im Altvertrag kombiniert

Hubert Blank †
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Leitsatz

In einem vor dem 1.9.2001 abgeschlossenen Mietvertrag ist eine Kombination von Vorauszahlungs- und Aufrechnungsverbotsklausel nur dann unwirksam, wenn sie dazu führt, dass der Mieter seinen Minderungsanspruch im Klageweg durchsetzen muss. Eine Verschiebung der Verwirklichung des Minderungsanspruchs von ein oder zwei Monaten stellt keine unangemessene Benachteiligung dar. (Leitsatz der Redaktion)

 

Normenkette

BGB § 551 Abs. 1 (a. F.)

 

Kommentar

Ein am 14.9.1999 abgeschlossener Wohnungsmietvertrag enthielt unter anderem folgende Klauseln:

§ 9 Mietzahlungen

1. Der Mietzins ... ist monatlich im voraus ... spätestens am 3. Werktag ... zu zahlen.

2. Der Mieter verpflichtet sich, ... einen Dauerauftrag ... oder eine Einzugsermächtigung im Lastschriftverfahren zu erteilen. Diese kann jederzeit widerrufen werden.

§ 10 Aufrechnung mit Gegenforderungen

Der Mieter kann nur mit Forderungen aus dem Mietverhältnis aufrechnen, wenn sie unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind. Dies gilt nicht für Mietzinsminderungen, die wegen der Vorfälligkeit des Mietzinses im laufenden Monat entstanden sind. Diese Rückforderungsbeträge eines eventuell zuviel bezahlten Mietzinses für den laufenden Monat können vom Mieter in den Folgemonaten zur Aufrechnung gebracht werden.

In den Monaten Juli bis Oktober 2005 hat der Mieter die Miete nicht am 3. Werktag, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, teilweise zur Monatsmitte, teilweise am Monatsende bezahlt. Aus diesem Grund hat der Vermieter das Mietverhältnis gekündigt. Das Landgericht hat die Ansicht vertreten, dass die Klausel in § 9 unwirksam ist. Daher hat es die Räumungsklage abgewiesen.

Der BGH hat dieses Urteil aufgehoben: Der Mietvertrag wurde vor Inkrafttreten der Mietrechtsreform am 1.9.2001 abgeschlossen. Auf diese Vertr...

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