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Voraussetzungen der Unterhaltspflicht von Großeltern

Barbara Rotter
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Leitsatz

Die Mutter eines im Jahre 2005 geborenen Kindes lebte von dessen Vater, mit dem sie verheiratet war, seit dem Jahr 2007 getrennt. Sie beabsichtigte, die Eltern ihres Ehemannes auf Zahlung von Kindesunterhalt in Anspruch zu nehmen und begründete dies mit der fehlenden Leistungsfähigkeit ihres Ehemannes, der allenfalls in Höhe von 40,00 EUR monatlich leistungsfähig sei. Sie beziehe für das Kind Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz, sei selbst nicht erwerbstätig und erhalte Leistungen nach dem SGB II.

Für die von ihr beabsichtigte Stufenklage gegen die Großeltern beantragte sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, die ihr nicht gewährt wurde.

Das Rechtsmittel der Kindesmutter gegen den ablehnenden PKH-Beschluss hatte keinen Erfolg.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Auch das OLG kam zu dem Ergebnis, dass der Mutter ein Auskunftsanspruch gegen die Großeltern gemäß § 1605 BGB nicht zustehe. Eine Auskunftspflicht bestehe nur insoweit, als dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs erforderlich sei.

Das FamG habe zu Recht darauf hingewiesen, dass die Kindesmutter nicht ausreichend schlüssig dargelegt habe, dass ihr ein Unterhaltsanspruch dem Grunde nach zustehen könnte. Die Großeltern des unterhaltsbedürftigen Kindes hafteten gemäß § 1606 Abs. 2 nachrangig nach den Eltern des Kindes. Es müsse also feststehen, dass diese nicht leistungsfähig seien. Wenn ein Elternteil nicht leistungsfähig sei oder sich der Unterhaltspflicht entziehe, erhöhe sich zunächst gemäß § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB der Haftungsanteil des anderen Elternteils. Dies gelte auch dann, wenn ein Elternteil ein minderjähriges Kind betreue. § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB, der die Betreuung als Unterhaltsgewährung dem Barunterhalt gleichstelle mit der Folge, dass grundsätzlich Barunterhalt z...

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