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VERWALTERBESTELLUNG - Keine "Eigenwahl" nach gerichtlicher Abberufung

Alexander C. Blankenstein
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Leitsatz

In einer zweigliedrigen Wohnungseigentümergemeinschaft, deren Mitglieder zerstritten sind, widerspricht es den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn der Mehrheitseigentümer sich bereits kurze Zeit nach seiner gerichtlichen Abberufung erneut zum Verwalter wählt.

 

Fakten:

Der Mehrheitsmiteigentümer einer zweigliedrigen Wohnungseigentümergemeinschaft wurde vorliegend aus wichtigem Grund gerichtlich von seinem Amt abberufen, gleichzeitig wurde ein Notverwalter bestellt. Ein halbes Jahr danach berief dieser Wohnungseigentümer eine außerordentliche Eigentümerversammlung ein, auf der er sich mit seiner Stimmenmehrheit erneut zum Verwalter bestellte. Diesen Bestellungsbeschluss hatte nunmehr der Miteigentümer erfolgreich angefochten. Unabhängig von der Frage, ob der Mehrheitseigentümer überhaupt zur Einberufung der Eigentümerversammlung ermächtigt war, musste der Beschluss über seine Bestellung für unwirksam erklärt werden, da dieser den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung widerspricht. Da bereits in dem erstmaligen Abberufungsverfahren die Interessengegensätze zwischen den Parteien unüberbrückbar waren und ein massiv gestörtes Vertrauensverhältnis zwischen ihnen besteht, widersprach es den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn die Gemeinschaft den Mehrheitseigentümer nur rund ein halbes Jahr nach seiner gerichtlichen Abberufung wiederum zum Verwalter bestellen wollte. Durch diese Beschlussfassung war neuer Konfliktstoff und ein erneut gestörtes Vertrauensverhältnis vorprogrammiert.

 

Link zur Entscheidung

OLG Köln, Beschluss vom 18.03.2005, 16 Wx 46/05

Fazit:

Die Entscheidung entspricht der herrschenden Meinung.

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OLG Köln 16 Wx 46/05
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