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Vertragsschluss: Aufgaben des Verwalters

Dr. Oliver Elzer
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Leitsatz

Legt der Verwalter den Wohnungseigentümern lediglich ein Angebot zur Beschlussfassung über einen Vertragsschluss vor, obwohl es sich um Instandsetzungsmaßnahmen größeren Ausmaßes handelt, handelt er pflichtwidrig.

Liegt nur ein Angebot vor, könnten aber mehr eingeholt werden, darf der entsprechende Beschlussvorschlag nicht auf die Tagesordnung gesetzt werden.

 

Normenkette

WEG § 26 Abs. 1

 

Das Problem

Wohnungseigentümer K wirft V, dem ehemaligen Verwalter der Wohnungseigentumsanlage, vor, namens der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer mit der X-GmbH einen Vertrag zur Reparatur einer Dachterrasse und den angrenzenden Teilen des gemeinschaftlichen Eigentums geschlossen zu haben, ohne zuvor weitere Kostenangebote einzuholen, wodurch es zu 2 Beschlüssen und einer erfolgreichen Anfechtungsklage des Wohnungseigentümers Z gekommen sei. Aufgrund dieser Klage hätte er – Wohnungseigentümer K – einen Schaden in Höhe der Rechtsverfolgungskosten von 771,83 EUR gehabt. Diesen Betrag verlangt er von V als Schadensersatz. Mit Erfolg!

 

Die Entscheidung

K stehe gegen V ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 771,83 EUR nach § 280 Abs. 1 WEG wegen schuldhafter Verletzung seiner Pflichten aus § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG bzw. dem Verwaltervertrag durch die veranlasste Beschlussfassung zu. V habe seine sich aus § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG in Verbindung mit dem Verwaltervertrag ergebenden Pflichten verletzt.

  1. Bei der Frage, welche Pflichten dem Verwalter nach dieser Vorschrift oblägen, sei im Blick zu halten, dass die Wohnungseigentümer nach § 20 Abs. 1, § 21 WEG Träger und Herren der Verwaltung seien. Diese hätten daher zu entscheiden, ob und auf welche Weise und in welchem Zeitraum sie etwaige Mängel im gemeinschaftlichen Eigentum beseitigen wollen. Der Verwalter habe insoweit keine eigene Entscheidungsbe...

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