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Verneinte Nachteilswirkung einer baulichen Veränderung durch die WEG-Fachgerichte

Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
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Leitsatz

  1. Verneinte Nachteilswirkung einer baulichen Veränderung (hier: Errichtung eines unterkellerten Wintergartens unter einer Garten- bzw. Terrassensondernutzungsfläche) durch die WEG-Fachgerichte
  2. Hiergegen erfolgreiche Verfassungsbeschwerde (Verstoß gegen Art. 14 GG)
 

Normenkette

§§ 14 Nr. 1, 22 Abs. 1 Satz 2 WEG; Art. 14 GG

 

Kommentar

  1. Ein Eigentümer hatte unter seinem sondergenutzten Terrassenbereich auf der Grundlage einer Baugenehmigung mit den Fundamentarbeiten zur Errichtung eines unterkellerten Wintergartens begonnen. Im Gegensatz zur amtsgerichtlichen Entscheidung verneinten das Landgericht und das BayObLG einen Unterlassungs- und Beseitigungsantrag unter Hinweis darauf, dass keine nachteilige Veränderung des optischen Gesamteindrucks gegeben sei und der Wintergarten jedenfalls nicht störend wirke, sondern sich nach Konstruktion und verwendeten Materialien vom architektonischen Standpunkt aus gut in die vorhandene Bebauung einfüge und auch sonst mit dem sehr gepflegten Eindruck des Anwesens harmoniere. Auch auf die Wahrung landesbaurechtlicher Abstandsflächen komme es nicht an, zumal es sich um ein WEG-Grundstück handle. Ein Rechtsfehler in der tatrichterlichen Würdigung durch das LG sei auch für den Rechtsbeschwerdesenat insoweit nicht erkennbar gewesen.
  2. Die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde gegen beide Beschlüsse unter Hinweis auf Verletzung von Art. 14 Abs. 1 GG hatte Erfolg (§ 93 c Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 93 a Abs. 2b BVerfGG).

    Auch von Verfassungs wegen ist es geboten, bei der Frage, ob Wohnungseigentümer eine bauliche Veränderung deshalb duldungspflichtig hinzunehmen haben, weil ihnen daraus ein bloß unerheblicher Nachteil entsteht, die Schwelle der Beeinträchtigung insgesamt eher niedrig anzusetzen. Die Generalklausel in § 14 Nr. 1 WEG verschafft Raum...

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