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Verfassungswidrigkeit der Besteuerung von Spekulationsgewinnen aus Wertpapiergeschäften in den Veranlagungszeiträumen 1997 und 1998

Markus Votteler
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Leitsatz

  1. Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verlangt für das Steuerrecht, dass die Steuerpflichtigen durch ein Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleich belastet werden. Wird die Gleichheit im Belastungserfolg durch die rechtliche Gestaltung des Erhebungsverfahrens prinzipiell verfehlt, kann dies die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Besteuerungsgrundlage nach sich ziehen.
  2. Verfassungsrechtlich verboten ist der Widerspruch zwischen dem normativen Befehl der materiell pflichtbegründenden Steuernorm und der nicht auf Durchsetzung angelegten Erhebungsregel. Zur Gleichheitswidrigkeit führt nicht ohne weiteres die empirische Ineffizienz von Rechtsnormen, wohl aber das normative Defizit des widersprüchlich auf Ineffektivität angelegten Rechts.
 

Sachverhalt

Der Kläger und Revisionskläger hat in seiner ESt-Erklärung 1997 Einkünfte aus Spekulationsgeschäften von 1752 DM erklärt, die das zuständige Finanzamt erklärungsgemäß berücksichtigte. Hiergegen erhob er mit Zustimmung des Finanzamts Sprungklage und machte geltend, die Erfassung des Spekulationsgewinns sei verfassungswidrig; es bestehe insoweit ein Vollzugsdefizit, das eine Ungleichheit im Belastungserfolg bewirke. Das FG wies die Klage als unbegründet ab, ließ jedoch Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zu. Dem Revisionsverfahren ist das BMF nach Aufforderung des BFH[1] beigetreten. Der BFH[2] hat das Verfahren ausgesetzt und dem BVerfG die Frage vorgelegt, ob § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b EStG i.d.F. des EStG 1997 mit dem GG insoweit unvereinbar sei, als die Durchsetzung des Steueranspruchs wegen struktureller Vollzugshindernisse weitgehend vereitelt werde. Das BMF hält die Auffassung des BFH, die fehlende Kontrollmöglichkeit bei der Besteuerung von Spekulationsgewinnen begründe ein strukturelles Erhebun...

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