Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe
Leitsatz
Eine nachträgliche Zusage der Dynamisierung einer Altersrente eines Gesellschafter-Geschäftsführers führt immer dann zu einer verdeckten Gewinnausschüttung, wenn zwischen Beschlussfassung und dem vertraglich fixierten Altersrentenbeginn weniger als zehn Jahre liegen. Die tatsächliche Tätigkeitsdauer ist unbeachtlich.
Sachverhalt
B und C sind Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH (60% bzw. 40%). U.a. steht ihnen eine Alters- und Hinterbliebenenversorgung ab dem 65. Lebensjahr zu. Die Vereinbarung aus 1986 wurde mehrfach angepasst. Am 30.7.2003 wurde eine jährliche Erhöhung gem. § 16 Abs. 3 BetrAG vereinbart. B war zu diesem Zeitpunkt über 60 Jahre alt. Die GmbH erhöhte die Pensionsrückstellung entsprechend. Am 1.10.2013 übertrug B seine Anteile teilweise auf seinen Sohn unter Bezug auf einen Schenkungsvertrag vom 1.6.2013, dem C zugestimmt hatte.
Nach einer Betriebsprüfung wurden die Zuführungen zur Rückstellung, soweit diese B betrafen, als vGA behandelt, da der Zeitraum zwischen Beschlussfassung und dem vertraglich fixierten Altersrentenbeginn weniger als zehn Jahre betragen habe und die Erhöhung der Versorgungszusage bis zum Altersrentenbeginn nicht mehr zu erdienen gewesen seien.
Mit der Klage macht die GmbH geltend, dass die Dynamisierung nicht auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhe, weil die Leistung auf Grund eines tatsächlich späteren Rentenbeginns noch erdienbar sei. Auch sei B am 30.7.2013 kein beherrschender Gesellschafter mehr gewesen und habe auch keine gleichgerichteten Interessen mit C.
Entscheidung
Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Erhöhung der Pensionszusage für B war als vGA zu qualifizieren, weil B im Zeitpunkt der Dynamisierungsvereinbarung bereits das 60. Lebensjahr vollendet hatte und der Versorgungsanspruch damit während der voraussichtli...