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FG Hamburg Urteil vom 15.04.2016 - 3 K 13/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Körperschaftsteuer: Verdeckte Gewinnausschüttung bei nachträglicher Zusage der Dynamisierung einer Altersrente

Leitsatz (amtlich)

1. Die nachträgliche Zusage der Dynamisierung einer Altersrente eines Gesellschafter-Geschäftsführers führt zu einer verdeckten Gewinnausschüttung, wenn er im Zeitpunkt der nachträglichen Dynamisierungsvereinbarung bereits das 60. Lebensjahr vollendet hat.

2. Es ist unerheblich, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer nach dem Zusagezeitpunkt tatsächlich noch über zehn Jahre für die Gesellschaft tätig ist. Für die Beurteilung der Erdienbarkeit ist die Dauer der restlichen Dienstzeit des Gesellschafter-Geschäftsführers zwischen dem Zusagezeitpunkt und dem frühestmöglichen Eintritt in die Altersrente maßgeblich.

3. Die nachträgliche Dynamisierung einer Altersrente ist bei einem Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer, dessen Kapitalbeteiligung mindestens 10 % beträgt und der zusammen mit weiteren Gesellschafter-Geschäftsführern die Mehrheit des Unternehmens besitzt, ebenso wie bei einem Mehrheitsgesellschafter-Geschäftsführer nicht im Hinblick auf eine spätere Anpassungspflicht gem. §§ 16, 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG steuerlich anzuerkennen, da beide Personengruppen nicht dem durch das BetrAVG geschützten Personenkreis angehören.

Normenkette

KStG § 8 Abs. 3 S. 2; BetrAVG § 16 Abs. 1; BetrAVG § 16 Abs. 3; BetrAVG § 17 Abs. 1 S. 2

Tatbestand

A.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die nachträgliche Erhöhung der Versorgungszusage der Klägerin an einen ihrer Gesellschafter-Geschäftsführer durch Vereinbarung einer Dynamisierungsklausel in 2003 für die Streitjahre 2004 bis 2007 mangels Erdienbarkeit zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) führt.

I.

1. Die klagende GmbH entstand durch Umwandlung der A & Co. OHG mit ...

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Verdeckte Gewinnausschüttung bei nachträglicher Zusage der Dynamisierung einer Altersrente
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  Leitsatz Eine nachträgliche Zusage der Dynamisierung einer Altersrente eines Gesellschafter-Geschäftsführers führt immer dann zu einer verdeckten Gewinnausschüttung, wenn zwischen Beschlussfassung und dem vertraglich fixierten Altersrentenbeginn weniger ...

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