Leitsatz
Hat ein Finanzunternehmen eine Wandelanleihe in der Absicht erworben, einen kurzfristigen Eigenhandelserfolg zu erzielen, und veräußert es die im Zuge der Wandlung erhaltenen Aktien, erfüllt dies den Tatbestand des § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG.
Normenkette
§ 8b Abs. 7 Satz 2 KStG, § 1 Abs. 3 KWG i.d.F. vom 22.9.2005
Sachverhalt
Die Klägerin, eine GbR, firmiert als Wertpapierhandelsgesellschaft. Zweck des Unternehmens ist laut Gesellschaftsvertrag der Kauf und Verkauf von Wertpapieren aller Art, die mittelbare oder unmittelbare Beteiligung an Unternehmen bzw. die geschäftsmäßige Ausübung von Spekulationsgeschäften mit dem Ziel, durch laufende kurzfristige Umschichtungen bestehende Kursdifferenzen zu realisieren.
Im Jahr 2006 (Streitjahr) ermittelte die Klägerin ihren Gewinn mittels Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG. Zu Beginn des Streitjahres waren B, C und D mit jeweils 2 % und E mit 94 % an der Klägerin beteiligt. Die weitere Gesellschafterin A-GmbH war nicht am Vermögen der Gesellschaft beteiligt, führte jedoch die Geschäfte der Klägerin. Mit Schenkungs- und Übertragungsvertrag vom Juni 2006 übertrug E seinen Anteil an der Klägerin mit Ablauf des ...6.2006 auf eine Stiftung. Die Stiftung ist – zwischen den Beteiligten unstreitig – eine rechtsfähige Familienstiftung mit Sitz in Vaduz, Fürstentum Liechtenstein. Die Stiftung wurde ausschließlich durch E mit Mitteln ausgestattet. Mit Gesellschaftsvertrag vom 30.6.2006 regelten die Gesellschafter der Klägerin die Beteiligungsverhältnisse dergestalt neu, dass B, C und D nunmehr mit je 1 % und die Stiftung mit 97 % am gesamthänderisch gebundenen Vermögen der Klägerin beteiligt sind.
Im Streitjahr wickelte die Klägerin hauptsächlich – wie bereits in den Vorjahren – über depotführende Banken diverse Wertpapier-...