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Unwirksamkeit einer Scheidungsfolgenvereinbarung zum Versorgungsausgleich

Barbara Rotter
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Leitsatz

Die Parteien hatten im Jahre 1990 eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung getroffen. In dieser Vereinbarung hatten sie wechselseitig auf die Einbeziehung und den Ausgleich von Rentenanwartschaften beim Schleswig-Holsteinischen Versorgungswerk für Rechtsanwälte verzichtet, im Übrigen die Übertragung von Rentenanwartschaften bei der Deutschen Rentenversicherung Bund des Antragstellers auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin vereinbart. Kernproblem des Falles war die Frage, ob eine familiengerichtliche Genehmigung einer notariellen Vereinbarung zum Versorgungsausgleich eine inhaltliche Bindungswirkung entfaltet oder das FamG die genehmigte Regelung später noch (teilweise) als unwirksam betrachten und entgegen der ausdrücklichen Regelung dennoch den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich durchführen kann.

 

Sachverhalt

Die Parteien hatten am 11.10.1974 geheiratet. Ihre Ehe wurde durch Urteil des FamG vom 14.11.1990 geschieden. Der Scheidungsantrag des Antragstellers war der Antragsgegnerin am 2.11.1990 zugestellt worden. Das Verfahren über den Versorgungsausgleich war aus dem Ehescheidungsverbund abgetrennt worden.

Im Oktober 1990 hatten die Eheleute eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung getroffen, wonach der Versorgungsausgleich unter Ausschluss der beim Versorgungswerk für Rechtsanwälte erworbenen Versorgungsansprüche durchgeführt werden sollte. Die Antragsgegnerin sollte allein die Anwartschaften des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund erhalten.

Die Scheidungsfolgenvereinbarung wurde vom FamG mit Beschluss vom 9.8.1996 familiengerichtlich genehmigt. Mit dem angegriffenen Beschluss vom 17.01.2005 hat das FamG den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich durchgeführt.

Hiergegen richtete sich die Beschwerde des Antragstelle...

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