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Umsatzsteuer auf die gesamten Teilnehmergebühren bei Brieftauben-Wetten (zu § 10 Abs. 1 UStG)

Dr. jur. Wilfried Wagner
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Leitsatz

  1. Die Besteuerungsgrundlage für Umsätze aus der Veranstaltung eines Wettbewerbs ist der Gesamtbetrag der vom Veranstalter eingenommenen Teilnahmegebühren, wenn der Veranstalter über diese Beträge frei verfügen kann (Anschluss an EuGH, Urteil v. 17.9.2002, Rs. C-498/99, - Town & County Factors Ltd. -).
  2. Eine Brieftaubenvereinigung hat die Wettumsätze, die sie an die Wett-Teilnehmer ausführt, mit den vollen Wetteinsätzen (ohne Abzug der wieder ausgeschütteten Gewinne) zu versteuern.
 

Konsequenzen für die Praxis

Nach dem EuGH-Urteil Town & County Factors Ltd.[1] ist entscheidend, dass Geldspielautomaten so konzipiert sind, dass ein bestimmter Mindestprozentsatz der von den Spielern geleisteten Einsätze als Gewinn an die Spieler ausgeschüttet werden und dass diese Einsätze technisch und gegenständlich von den Einsätzen getrennt sind, die der Betreiber tatsächlich für sich verbuchen kann. Die Grundsätze des EuGH-Urteils Glawe[2] können deshalb nicht auf andere Spiele ausgedehnt werden, bei denen eine Mindestausschüttung nicht gesetzlich vorgeschrieben ist und die wieder ausgeschütteten Einsätze nicht technisch und gegenständlich von den Einsätzen getrennt sind, die der Betreiber tatsächlich für sich verbuchen kann.

Im Übrigen ist aus dem Urteil zu folgern, dass die "Tauben-Rennen" nicht nach § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG befreit sind, weil das von dieser Vorschrift in Bezug genommene Rennwett- und Lotteriegesetz nur Pferderennen betrifft.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 18.8.2005, V R 42/02, BFH/NV 2005 S. 2325.

[1] EuGH, Urteil v. 17.9.2002, Rs. C-498/99, - Town & County Factors Ltd. -, BFH/NV Beilage 2003 S. 35.
[2] EuGH, Urteil v. 5.5.1994, Rs. C-38/93, - Glawe -, BStBl 1994 II S. 548.

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