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Tillmanns/Mutschler, MuSchG § 5 Verbot der Nachtarbeit

Joachim Just
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1 Allgemeines

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts v. 23.5.2017[1] geschaffen. Dabei ersetzt sie die früher in § 8 MuSchG a.F. für die Nachtarbeit für diese Personengruppen enthaltenen Regelungen. Enthielt die frühere Fassung des MuSchG noch eine gemeinsame Vorschrift für die Zulässigkeit der Beschäftigung von Schwangeren und stillenden Arbeitnehmerinnen sowie Heimarbeiterinnen an Sonn- und Feiertagen sowie in Nachtarbeit und mit Mehrarbeit, sieht die Neufassung nun gesonderte Vorschriften für die Mehrarbeit und die Einhaltung der Ruhezeit (§ 4 MuSchG), die Nachtarbeit (§ 5), die Sonn- und Feiertagsarbeit (§ 6 MuSchG) und eine spezielle Regelung für schwangere und stillende Heimarbeiterinnen (§ 8 MuSchG) vor. In § 28 MuSchG wird ein behördliches Genehmigungsverfahren für die Beschäftigung von Schwangeren und Stillenden in der Zeit zwischen 20 und 22 Uhr geschaffen.

Ergänzend zu den allgemeinen Arbeitsschutzregeln für alle Arbeitnehmer im ArbZG sowie für bestimmte Arbeitnehmergruppen im Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) enthält § 5 für schwangere und stillende Frauen besondere Arbeitszeitregelungen. Die Vorschrift regelt die Voraussetzungen, unter denen schwangere und stillende Frauen Nachtarbeit ausüben dürfen. Durch diese Normen sollen Frauen in der Phase, in der sie durch Schwangerschaft und Stillzeit körperlich stärker beansprucht sind, vor Überlastung durch besonders belastende Arbeitszeiten geschützt werden.

Die Vorschrift des § 5 regelt in Abs. 1 die Nachtarbeit von Schwangeren oder stillenden Frauen und in Abs. 2 die Nachtarbeit im Rahmen der Ausbildung von Schwangeren oder Stillenden i. S. d. § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 8 MuSchG. Sie wird durch die Ermöglichung von Nachtarbeit in der Zeit von 20 bis 22 Uhr im Rahmen des Genehmigungsverf...

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Mutterschutzgesetz / § 5 Verbot der Nachtarbeit
Mutterschutzgesetz / § 5 Verbot der Nachtarbeit

  (1) 1Der Arbeitgeber darf eine schwangere oder stillende Frau nicht zwischen 20 Uhr und 6 Uhr beschäftigen. 2Er darf sie bis 22 Uhr beschäftigen, wenn die Voraussetzungen des § 28 erfüllt sind.  (2) 1Die Ausbildungsstelle darf eine schwangere oder ...

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