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Tillmanns/Mutschler, MuSchG § 11 Unzulässige Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen für schwangere Frauen

Prof. Dr. Rupert Felder
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1 Normzweck und Systematik

 

Rz. 1

§ 11 enthält eine Positivliste der Tätigkeiten, die für eine Schwangere unzulässig sind. Muss ein Arbeitgeber nach §§ 9, 10 MuSchG eine Gefährdungsbeurteilung vornehmen und prüfen, ob die Tätigkeit mit der Schwangerschaft vereinbar ist, so sind alle Tätigkeiten, die § 11 auflistet, von vornherein mit einer Schwangerschaft unvereinbar.

Dazu gehören der

  • Umgang mit bestimmten Gefahrstoffen,
  • physikalische Einwirkungen (Gefährdung durch ionisierende und nicht-ionisierende Strahlung, Erschütterungen, Vibrationen, Lärm, Hitze, Kälte oder Nässe),
  • belastende körperliche Arbeiten wie häufiges Heben von Lasten oder häufiges Strecken und Beugen.
  • Tätigkeiten, die häufiges oder erhebliches Strecken, Beugen oder Hocken erfordern.

Auch Arbeiten in Räumen mit Überdruck oder sauerstoffreduzierter Atmosphäre sind unzulässig.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, schwangere Frauen vor solchen Gefahren zu schützen.

Die Vorgaben des § 11 sind bei der Bestimmung der erforderlichen Schutzmaßnahmen nach § 10 Abs. 1 und 2 MuSchG zu berücksichtigen und enthalten damit auch wesentliche Vorgaben für die Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 10 MuSchG.

Eine Gefährdung im arbeitsschutzrechtlichen Sinn liegt vor, wenn eine gesundheitliche Beeinträchtigung möglich ist. Besondere Anforderungen an das Ausmaß der Gefährdung oder die Wahrscheinlichkeit ihres Eintritts bestehen nicht.[1] Eine Gefährdung ist unverantwortbar und damit vom Arbeitgeber auszuschließen, wenn die Eintrittswahrscheinlichkeit so hoch ist, dass sie wegen der Schwere des möglichen Gesundheitsschadens nicht hinnehmbar ist. Vorausgesetzt ist also eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Eintritts im Zusammenwirken mit einer erhöhten Schwere der möglichen Gesundheitsbeeinträchtigung.[2]

Die sich aus § 11 ergebenden Verbote schließen eine ...

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Mutterschutzgesetz / § 11 Unzulässige Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen für schwangere Frauen
Mutterschutzgesetz / § 11 Unzulässige Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen für schwangere Frauen

  (1) 1Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau keine Tätigkeiten ausüben lassen und sie keinen Arbeitsbedingungen aussetzen, bei denen sie in einem Maß Gefahrstoffen ausgesetzt ist oder sein kann, dass dies für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare ...

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