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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 30 Betriebsratssitzungen / 3 Häufigkeit und Dauer der Betriebsratssitzungen

Christoph Tillmanns
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3.1 Häufigkeit von Betriebsratssitzungen

 

Rz. 7a

In welchem Turnus Betriebsratssitzungen einberufen werden, steht im Ermessen des Betriebsratsvorsitzenden. Er hat allerdings darauf zu achten, dass sich der Betriebsrat dabei auf die für die Betriebsratsarbeit notwendigen Sitzungen und dabei auch auf die notwendige Dauer zur Behandlung der Themen beschränkt. Das ergibt sich aus der Wertung des § 37 Abs. 2 BetrVG, der den Betriebsratsmitgliedern einen Freistellungsanspruch nur für die erforderliche Betriebsarbeit zubilligt. Allerdings wird die Entscheidung des Vorsitzenden, bzw. des Betriebsratsgremiums über die Häufigkeit der Betriebsratssitzungen mit Ausnahme von Einzelfällen, in denen der Missbrauch deutlich erkennbar ist, nicht angreifbar sein. Eine regelmäßige wöchentliche, ggf. auch kurze Betriebsratssitzung wird schon allein deswegen nicht zu beanstanden sein, weil der Betriebsrat bei Kündigungen oder anderen personellen Einzelmaßnahmen für seine Stellungnahme grundsätzlich eine Wochenfrist zu beachten hat.

3.2 Dauer von Betriebsratssitzungen – Arbeitszeitgesetz

 

Rz. 7b

Eine andere Frage ist, ob für die Betriebsratsmitglieder auch bei der Ausübung von Betriebsratstätigkeit das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) zu beachten ist. Die Frage ist höchstrichterlich nicht entschieden. Sie ist aber zu verneinen. Betriebsratstätigkeit ist ein Ehrenamt (§ 37 Abs. 1 BetrVG), sodass bereits aus diesem Grund das Arbeitszeitgesetz hierfür keine Anwendung findet. Zudem käme es andernfalls zu erheblichen Verwerfungen. Würde der Betriebsrat zu lange tagen und seine Mitglieder unter Einbeziehung vorheriger Arbeitszeiten nun über die zulässige tägliche Höchstarbeitszeitgrenze nach § 3 ArbZG gelangen, stellt sich die Frage, wer dann für die Ordnungswidrigkeit zur Rechenschaft zu ziehen wäre. Da sich das Arbeitszeitgesetz an den Arbeitgeber wendet, müsste man ihm das Recht einräumen, dem Betriebsr...

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