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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 103 Außerordentliche Künd ... / 3.4 Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB

Stephanie Thelen
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Rz. 45

Bei der Einholung der Zustimmung zu einer außerordentlichen Kündigung hat der Arbeitgeber die Frist gem. § 626 Abs. 2 BGB zu beachten. Erlangt der Arbeitgeber Kenntnis vom potenziellen Kündigungsgrund, beginnt der Lauf der 2-Wochen-Frist gem. § 626 Abs. 2 BGB. Innerhalb dieser Frist ist der Betriebsrat um Zustimmung zu ersuchen. Diesem steht eine Frist von 3 Tagen zur Entscheidung über die Erteilung der Zustimmung zu. Stimmt der Betriebsrat innerhalb der 3-Tages-Frist ausdrücklich der beabsichtigten außerordentlichen Kündigung zu, kann der Arbeitgeber nunmehr die Kündigung fristgerecht aussprechen. Verweigert der Betriebsrat ausdrücklich die Zustimmung oder äußert er sich innerhalb der 3-Tages-Frist nicht, muss der Arbeitgeber, wenn er an seinem Kündigungsentschluss festhält, innerhalb der 2-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB beim Arbeitsgericht die Ersetzung der Zustimmung beantragen.[1]

 
Wichtig

Der fristgerechte Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber ist i. d. R. nur möglich, wenn er spätestens 10 Tage nach Kenntnis der für die Kündigung maßgebenden Tatsachen beim Betriebsrat die Zustimmung zur Kündigung beantragt hat.

 

Rz. 45a

Um die 2-wöchige Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB zu wahren, muss der Arbeitgeber bei einer beabsichtigten außerordentlichen Kündigung eines Ersatzmitglieds nach Bekanntwerden des wichtigen Grundes tatsächlich klären, ob der Betroffene nach der letzten bekannten Teilnahme an einer Betriebsratssitzung weiterhin eine entsprechende Amtstätigkeit ausübte.[2]

 

Rz. 45b

Bedarf es gem. § 103 Abs. 1 BetrVG der Zustimmung des Betriebsrats zu einer außerordentlichen Kündigung und hat der Arbeitgeber innerhalb der Frist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB beim Betriebsrat die erforderliche Zustimmung beantragt sowie bei deren ausdrüc...

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