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Tillmanns, Heise, u. a., BetrVG § 99 Mitbestimmung bei p ... / 3.4.6.3 Funktionale Versetzung

Stephanie Thelen
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Rz. 89

Hierunter ist die Zuweisung eines neuen Tätigkeitsbereichs zu verstehen. Erforderlich ist, dass die eingetretene Änderung über solche Änderungen hinausgeht, die sich im normalen Schwankungsbereich halten. Qualitativ muss die Änderung zur Folge haben, dass die Arbeitsaufgabe eine andere wird. Unerheblich ist, ob dies für den Arbeitnehmer vorteilhaft oder nachteilig oder die Versetzung nur kommissarisch ist.[1]

 

Rz. 90

Der Arbeitsbereich wird lediglich räumlich und funktional bestimmt (vgl. Rz. 60). Eine zeitliche Komponente ist dem Begriff fremd.[2] In der Erhöhung eines arbeitsvertraglich geschuldeten Stundenvolumens liegt keine Versetzung i. S. d. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Nach § 95 Abs. 3 BetrVG verlangt eine Versetzung die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs. Ein Wechsel des Arbeitsbereichs geht mit der Erhöhung der Arbeitszeit nicht einher. Dem Arbeitnehmer wird dann ein anderer Arbeitsbereich zugewiesen, wenn sich das Gesamtbild der bisherigen Tätigkeit so verändert, dass sich die neue Tätigkeit als eine "andere" darstellt.[3] Das ist bei der Erhöhung der Arbeitszeit nicht der Fall. Der Arbeitsbereich i. S. v. § 95 Abs. 3 BetrVG wird nicht durch die Dauer der Arbeitszeit bestimmt. Durch die Anhebung der regelmäßig geschuldeten wöchentlichen Arbeitszeit ändert sich der Umfang, nicht aber der Inhalt der vom Arbeitnehmer zu erbringenden Tätigkeit. Der Gegenstand der geschuldeten Arbeitsleistung und der Inhalt der Arbeitsaufgabe bleiben dieselben, das Gesamtbild der Tätigkeit des Arbeitnehmers ändert sich nicht.[4] Dies gilt auch hinsichtlich der Verlängerung oder Verkürzung der Mindestwochenarbeitszeit von Teilzeitkräften mit variabler Arbeitszeit.[5] Nach Auffassung des BAG[6] liegt aber bei länger als einmonatiger Dauer eine mitbestimmungspflichtige Einstellu...

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