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Thüsing/Rachor/Lembke, SGB III § 159 Ruhen bei Sperrzeit

Prof. Dr. Oliver Ricken
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1 Allgemeines

 

Rz. 1

Die Sperrzeitregelung in § 159 SGB III ist Ausdruck des auch in der Arbeitslosenversicherung geltenden Versicherungsprinzips. Dabei stellt die Sperrzeit keine Art von "Vertragsstrafe" dar.[1] Vielmehr umschreibt § 159 SGB III die Grenzen des versicherten Risikos in der Weise, dass dem Arbeitslosen, der in vorwerfbarer Weise einen Versicherungsfall herbeiführt oder in vorwerfbarer Weise die Beendigung des Versicherungsfalls verzögert, der Versicherungsschutz im Hinblick auf die Arbeitslosengeldzahlungen versagt wird.[2] Insoweit handelt es sich bei der Sperrzeit in § 159 SGB III um ein Instrument zum Schutz der Versichertengemeinschaft vor einer ungerechtfertigten Inanspruchnahme.[3] Allerdings kommt es für eine Sperrzeit nicht auf den Nachweis eines Schadens für die Versichertengemeinschaft an. Insofern beinhaltet die Vorschrift des § 159 SGB III eine Pauschalregelung, mit der gleichzeitig ein Verhaltensanreiz für Arbeitnehmer wie auch Arbeitslose geschaffen wird, dass diese bei ihrem Tun nicht die Versichertengemeinschaft und deren Interessen aus dem Blick verlieren. Insofern formulieren Sperrzeiten Obliegenheiten, die vermeiden sollen, dass der Betroffene den durch die Arbeitslosenversicherung vermittelten Schutz verliert.[4]

Ob Sanktionen und Sperrzeiten tatsächlich geeignet sind, beim Arbeitslosen eine Verhaltensänderung herbeizuführen, ist zwar bisher letztlich nicht eindeutig nachgewiesen. Vorhandene Studien deuten jedoch darauf hin, dass dem Instrument der Sperrzeit ein verhaltenslenkender Effekt innewohnt.[5]

 

Rz. 2

Allerdings sind bei der Anwendung des § 159 SGB III die Grundrechte des Arbeitnehmers oder des Arbeitslosen zu beachten. Insofern ist bei der Interpretation des Begriffs "wichtiger Grund" insbesondere die Freiheit der Wahl des Berufs, die Religion...

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  (1) 1Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit. 2Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn   1. die ...

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