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Thüsing/Rachor/Lembke, KSchG § 18 Entlassungssperre / 2.1 Allgemeine Wirkung der Sperrfrist

Prof. Dr. Mark Lembke, Dr. Jens-Wilhelm Oberwinter
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Rz. 7

Seit der Junk-Entscheidung des EuGH[1] bedeutet die Sperrzeit, dass die rechtliche Beendigungswirkung der arbeitgeberseitigen Kündigung bzw. der sonstigen vom Arbeitgeber veranlassten Beendigungshandlung (z. B. Eigenkündigung des Arbeitnehmers, Aufhebungsvertrag) nicht in der Sperrfrist eintreten darf[2]. Solange die Sperrfrist läuft, ist die Beendigungswirkung der vom Arbeitgeber bzw. – bei entsprechender arbeitgeberseitiger Veranlassung – vom Arbeitnehmer ausgesprochenen Kündigung oder des vom Arbeitgeber veranlassten Aufhebungsvertrags gehemmt. Der Lauf der Sperrfrist führt also zu einem Entlassungsverbot für den Arbeitgeber, nicht hingegen zu einem Beschäftigungsgebot für den Arbeitnehmer.[3] D. h., der Arbeitnehmer ist zwar nicht verpflichtet, über den Beendigungstermin hinaus bis zum Ende der Sperrfrist zu arbeiten. Zeigt der Arbeitnehmer jedoch seine Leistungsbereitschaft an und beschäftigt ihn der Arbeitgeber dennoch nicht, kommt der Arbeitgeber in Annahmeverzug und ist nach § 615 BGB zur Zahlung von Annahmeverzugslohn verpflichtet.

 

Rz. 8

Hat der Arbeitgeber die Massenentlassung ordnungsgemäß angezeigt und eine fristgerechte Kündigung ausgesprochen, deren Kündigungsfrist vor dem Ende der Sperrfrist nach § 18 Abs. 1 oder 2 KSchG abläuft, besteht das Arbeitsverhältnis bis zum Ende der Sperrfrist fort. Eine nach erfolgter Anzeigenerstattung ausgesprochene Kündigung bleibt trotz des Laufs der Sperrfrist als Rechtsgeschäft grds. wirksam.[4] Sie beendet, sofern der in der Kündigungserklärung vorgesehene Kündigungstermin vor Ablauf der Sperrfrist liegen sollte, das Arbeitsverhältnis nur nicht zu dem in der Kündigungserklärung genannten Zeitpunkt, sondern erst mit Ablauf eines Monats (bzw. mit Ablauf von 2 Monaten im Falle des § 18 Abs. 2 KSchG) nach Eingang der Anze...

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