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Thüsing/Rachor/Lembke, KSchG § 16 Neues Arbeitsverhältnis, Auflösung des alten Arbeitsverhältnisses

Prof. Dr. Gregor Thüsing
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1 Allgemeines

 

Rz. 1

Durch das BetrVG 1972 ist der Anwendungsbereich des § 16 KSchG entsprechend der Neufassung des § 15 KSchG auf den dort genannten Personenkreis erstreckt worden.[1] Die Norm gewährt den durch § 15 KSchG geschützten Personen nach rechtskräftigem Obsiegen im Kündigungsschutzprozess ein Wahlrecht zwischen der Rückkehr in den alten Betrieb oder der Aufrechterhaltung eines inzwischen eingegangenen neuen Arbeitsverhältnisses.

Sie bezweckt die Gleichstellung des durch § 15 KSchG geschützten Personenkreises mit den übrigen Arbeitnehmern, denen nach § 12 KSchG bei Feststellung der Sozialwidrigkeit der Kündigung ein entsprechendes Wahlrecht zukommt.[2]

[1] S. Thüsing, § 15, Rz. 6 ff.
[2] S. ErfK/Kiel, 25. Aufl. 2025, § 16 KSchG Rz. 1.

2 Voraussetzungen

 

Rz. 2

Die Anwendung des § 16 KSchG setzt die rechtskräftige gerichtliche Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung einer der in § 15 Abs. 1–3b KSchG genannten Personen bzw. die Feststellung voraus, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst worden ist.[1]

 
Hinweis

Hierbei reicht die in einem Rechtsstreit mit anderem Streitgegenstand (z. B. auf Fortzahlung der Vergütung) inzidenter getroffene Feststellung der Unwirksamkeit nicht aus, sondern der Antrag auf eine solche Feststellung muss Streitgegenstand des Prozesses gewesen sein.[2]

 

Rz. 3

Liegt eine entsprechende gerichtliche Entscheidung vor und will der Arbeitnehmer an dem alten Arbeitsverhältnis nicht festhalten, muss er binnen einer Woche nach Rechtskraft des Urteils durch Erklärung gegenüber dem alten Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung bei diesem verweigern (§ 16 Satz 1 KSchG). Hierzu genügt es, dass der Arbeitnehmer eine entsprechende schriftliche Mitteilung innerhalb der Frist zur Post gibt.[3] Das alte Arbeitsverhältnis erlischt mit Zugang der fristgemäß abgegebenen Verwe...

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Kündigungsschutzgesetz / § 16 Neues Arbeitsverhältnis; Auflösung des alten Arbeitsverhältnisses
Kündigungsschutzgesetz / § 16 Neues Arbeitsverhältnis; Auflösung des alten Arbeitsverhältnisses

1Stellt das Gericht die Unwirksamkeit der Kündigung einer der in § 15 Absatz 1 bis 3b[1] [Bis 17.06.2021: § 15 Abs. 1 bis 3a] genannten Personen fest, so kann diese Person, falls sie inzwischen ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen ist, binnen einer Woche ...

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