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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BGB § 624 Kündigungsfrist bei V ... / 3 Voraussetzungen

Prof. Dr. Gregor Thüsing
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Rz. 3

§ 624 BGB räumt dem Dienstverpflichteten ein Recht zur Kündigung ein, wenn das Dienstverhältnis auf Lebenszeit oder für eine Dauer von mehr als 5 Jahren abgeschlossen worden ist. Auf Lebenszeit bedeutet dabei, dass der Vertrag mit dem Tod des Dienstverpflichteten, des Dienstberechtigten oder eines Dritten enden soll. Die 5-Jahres-Frist beginnt nicht bereits mit Abschluss des Vertrags zu laufen, sondern erst mit Dienstantritt.[1] Abgesehen von einer normalen Befristung kann sich der Dienstverpflichtete auch einer auflösenden Bedingung oder Zweckbefristung bedienen, soweit diese nicht vor Ablauf von 5 Jahren eintreten.[2] Ist ein Dienstverhältnis für die Dauer von 5 Jahren eingegangen und soll es sich nach Parteivereinbarung um weitere 5 Jahre verlängern, findet die Vorschrift keine Anwendung, falls der Dienstverpflichtete nicht zuvor innerhalb einer angemessenen Frist kündigt.[3]

[1] Erman/Riesenhuber, 17. Aufl. 2023, § 624 BGB Rz. 7; HWK/Tiedemann, 11. Aufl. 2024, § 624 BGB Rz. 15.
[2] OLG Köln, Urteil v. 20.3.2020, 20 U 240/19, NJW 2020, 1976, 1979 Rz. 32.
[3] BGH, Urteil v. 19.12.1991, 2 AZR 363/91, NZA 1992, 543.

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