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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BGB § 310 Anwendungsbereich

Dr. Roman Frik
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1 Allgemeines

 

Rz. 1

§ 310 BGB bezieht sich auf den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der §§ 305 ff. BGB, indem dieser näher bestimmt wird und bei bestimmten Gestaltungen modifiziert wird. Aus arbeitsrechtlicher Sicht sind lediglich die Absätze 3 und 4 Satz 2 von besonderem Interesse.

2 § 310 Abs. 3 BGB

 

Rz. 2

§ 310 Abs. 3 BGB erweitert den Anwendungsbereich der §§ 305 ff. BGB. Allerdings setzt die Anwendung des Abs. 3 voraus, dass ein Verbrauchervertrag vorliegt. Nach mittlerweile h. M., der sich auch das BAG angeschlossen hat, wird die Verbrauchereigenschaft des Arbeitnehmers bejaht.[1] Das BAG bezieht sich dabei auf den Wortlaut des § 13 BGB und führt aus, dass der Abschluss des Arbeitsvertrags der unselbstständigen beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers zuzuordnen ist. § 310 Abs. 3 BGB ist eine verbraucherschützende Norm, die dem Arbeitnehmer Vereinfachungen im Bereich der Darlegungs- und Beweislast zuteilwerden lässt. Durch § 310 Abs. 3 BGB genießt der Arbeitnehmer hinsichtlich der AGB-Kontrolle ein erhöhtes Schutzniveau.

[1] BAG, Urteil v. 25.5.2005, 5 AZR 572/04; Däubler, NZA 2001, 1329, 1333; Hümmerich/Holthausen NZA 2002, 173, 178.

2.1 Stellen von Vertragsbedingungen (§ 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB)

 

Rz. 3

Gem. § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB wird bei Verbraucherverträgen und folglich auch bei Arbeitsverträgen vermutet, dass Arbeitsbedingungen, die nicht durch den Arbeitnehmer in den Vertrag eingeführt wurden, vom Unternehmer gestellt wurden. Nr. 1 beinhaltet folglich eine Fiktion des durch § 305 BGB geforderten Merkmals des Stellens. Nr. 1 verlagert die Darlegungs- und Beweislast auf den Arbeitgeber, der bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 3 Nr. 1 beweisen muss, dass der Arbeitnehmer die Vertragsbedingungen in den Vertrag eingeführt hat oder dass es sich um eine Individualvereinbarung handelt. § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB gilt auch für Vertragsbedingungen, die zwa...

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  (1)[1] 1§ 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ...

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