Dieter Zens, Andreas Haßlbeck
Rz. 24
Die Steuerbefreiungen nach § 3 Nr. 2 bis 5 und Nr. 7 bis 9 KraftStG werden nur gewährt, solange die Fahrzeuge ausschließlich zu den in diesen Vorschriften genannten begünstigten Zwecken verwendet werden. Fahrzeuge i. S. d. § 3 Nr. 5a KraftStG (vgl. Rz. 53a) sind nur für die Zeit befreit (ggf. tageweise), in der sie ausschließlich für die begünstigten Hilfsgütertransporte oder zeitlich damit zusammenhängende Vorbereitungsfahrten eingesetzt werden. Nach § 10 Abs. 1 KraftStG wird die KraftSt für Kfz-Anhänger auf Antrag nicht erhoben (faktisch steuerbefreit), solange sie ausschließlich hinter Kraftfahrzeugen mitgeführt werden, für die ein Anhängerzuschlag in ausreichender Höhe erhoben wird.
"Solange … ausschließlich" bedeutet, dass das Fahrzeug allein dem begünstigten Zweck dienen muss, solange es zweckgerecht verwendet wird, also ohne eine anderweitige "Mit"benutzung (BFH v. 12.6.2012, II R 40/11, BStBl II 2012, 797; BFH v. 12.6.2012, II R 39/11, BFH/NV 2012, 1664; BFH v. 23.5.1989, VII R 110/86, BStBl II 1989, 907). Eine ausschließliche Verwendung ist danach nicht mehr gegeben, wenn auch nur eine einmalige Benutzung des Fahrzeugs zu einem nicht begünstigten Zweck, also z. B. zu Fahrten außerhalb eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, die Steuerpflicht auslöst, es sei denn, dass die anderweitige Verwendung nicht der KraftSt nach § 1 KraftStG unterliegt (BFH v. 27.4.1962, II 173/61 U, BStBl III 1962, 281). Vgl. aber Rz. 26. Ausschließlichkeit bedeutet letztlich, dass jede – auch nur teilweise – zweckfremde Verwendung zur Versagung der Steuerbefreiung führt (FG Münster v. 25.1.2018, 6 K 159/17 Kfz, UVR 2018, 175). Demgegenüber werden Anhänger i. S. v. § 10 Abs. 1 KraftStG auch dann noch zweckgerecht verwendet, wenn sie im Ausland hinter einem ausländischen Kraftf...